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Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Notlagen und Opferhilfe-> Familie in Not-> Gewalt in der Familie-> Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt 

Wer hilft?

Wichtig! Wer zu Hause oder in seinem häuslichen Umfeld bedroht, geschlagen, misshandelt, missbraucht oder belästigt wird, braucht Hilfe! Sie haben ein Recht auf ein Leben ohne Gewalt. Nutzen Sie die Schutz- und Beratungsangebote!

Polizei

Im Notfall oder in Gefahrensituationen zögern Sie nicht und wählen Sie den Polizeinotruf 110!

Die Polizei ist verpflichtet, auf einen Notruf hin sofort zu kommen. Sie wird diesen Einsatz dokumentieren und die Aufzeichnungen auf Anfrage dem Gericht übermitteln. Wenn eine strafbare Handlung vorliegt, zum Beispiel Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung oder Freiheitsberaubung, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen.

Die Polizei kann den Täter oder die Täterin bei einer entsprechenden Gefährdung sofort bis zu zwei Wochen aus der Wohnung und Ihrer unmittelbaren Umgebung verweisen. Die Polizei achtet auch auf Kinder, die in der Wohnung anwesend sind. Die Beamten werden das Jugendamt dann benachrichtigen, wenn Gefahr für die Kinder besteht.

Anzeige gegen den Täter oder die Täterin können Sie auch auf Ihrem örtlichen Polizeirevier erstatten.

Gewalt gegen Frauen und Kinder

Wenn Sie als Frau von Ihrem Partner bedroht oder tätlich angegegriffen worden sind können Sie sich an das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 08000 116016 wenden.

Im Bedarfsfall finden Sie mit ihren Kindern rund um die Uhr Zuflucht in einer Frauen- und Kinderschutzeinrichtung. Dort können Sie vorübergehend aufgenommen werden. Ihr Aufenthalt ist anonym. Sie erhalten dort Schutz, Hilfe, Beratung und Unterstützung bei der Bewältigung Ihrer Situation, der Sicherung Ihrer finanziellen und materiellen Ansprüche und der Wahrnehmung Ihrer Rechte.

Mehr zum Thema:

Interventions- und Koordinierungsstellen
gegen häusliche Gewalt

Interventions- und Koordinierungsstellen gegen häusliche Gewalt beraten Sie und helfen Ihnen ganz individuell auf Ihren Fall abgestimmt, beispielsweise um

  • Ihre Gewaltsituation, auch Stalking, zu überwinden
  • Schutzangebote der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen zu finden
  • Ärztinnen und Ärzte oder Rechtsmediziner zu finden
  • rechtliche Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in Anspruch zu nehmen
  • Anträge bei Gericht zu stellen und Sie dorthin oder auch zu anderen notwendigen Behörden zu begleiten

In Sachsen arbeiten sieben Interventions- und Koordinierungsstellen:

Täterberatungsstellen

Wer einmal die Hemmschwelle, Gewalt anzuwenden, überschritten hat, findet in aller Regel allein nicht mehr aus dem Teufelskreis heraus. Gewaltbeziehungen bestehen oft über Jahre, wobei sich Schwere, Dauer und Häufigkeit der Gewaltanwendungen meist steigern. Ein wirksames Durchbrechen solcher Gewaltkreisläufe gelingt oft nur durch Beratung und Therapie der gewalttätigen Personen.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Täterberatungsstellen arbeiten mit den Täter und Täterinnen daran, die Ursachen der Gewaltausübung zu erkennen. Setzen sich Täter oder Täterinnen mit dem eigenen Handeln auseinander, beginnen sie, Verantwortung für ihr eigenes Verhalten zu übernehmen. In Einzel-, Paar- und Gruppenberatungen lernen sie, Unrechtsbewusstsein zu entwickeln, Verantwortung für das eigene Gewalthandeln zu übernehmen und Konfliktsituationen friedlich zu lösen.

Weitere Schutz- und Hilfsmöglichkeiten
zur Durchsetzung Ihrer Rechte

Anonyme Zufluchten

  • Dresden: 0351 2519988
  • Leipzig: 0341 5503221

Telefonseelsorge

0800 1110111 oder 0800 1110222 (kostenlos)

Beratungsstellen der Opferhilfe und des Weißen Rings

Rechtsantragsstellen der Gerichte

Rechtsbeistand

Auch wenn Sie bei Verfahren vor dem Familiengericht und bei zivilgerichtlichen Verfahren nicht dazu verpflichtet sind, können Sie in Betracht ziehen, sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden. Dieser wird Ihre Interessen in allen Rechtfragen vor Gericht vertreten.

Ist Ihr Einkommen gering, so können sie Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen.

Auskunfts- und Übermittlungssperren

Besteht für Sie durch die Bekanntgabe der Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, können Sie bei den Behörden eine Auskunftssperre beantragen. Eine solche Sperre schützt Sie bei Anfragen aus dem privaten Bereich, wie etwa durch Privatpersonen, Firmen oder Rechtsanwälten.

Ist die Sperre eingetragen, dürfen Übermittlungen an Private nur erfolgen, wenn Sie vorher dazu angehört wurden. Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten jedoch weiterhin Auskunft. Das erfolgt selbstverständlich ausschließlich unter Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Daten wird dabei gegebenenfalls hingewiesen.

Auskunfts- und Übermittlungssperren können in verschiedene Register eingetragen werden, die von unterschiedlichen Behörden geführt werden (zum Beispiel Melderegister – Meldebehörde; Ausländerregister – Ausländerbehörde, Fahrzeugregister – Zulassungsbehörde). Die Behörden dürfen die Daten aber nur weiterverarbeiten oder nutzen, wenn Ihnen dadurch keine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder das durch die Sperre geschützte Rechtsgut entsteht.

Die Auskunfts- oder Übermittlungssperre endet je nach Rechtsgebiet entweder

  • mit Ablauf einer bestimmten Frist nach der Antragstellung (zum Beispiel zwei Jahre),
  • kann auf Ihren Antrag hin verlängert werden oder
  • wird von Amts wegen eingetragen oder gelöscht.

Gerichtliche Anordnungen

Neben oder anstatt eines Strafverfahrens können Opfer häuslicher Gewalt zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen:

  • Schutzanordnungen und Eilschutzanordnungen
  • Zuweisung der Wohnung
  • weitere Schutzanordnungen
  • Schadenersatz und Schmerzensgeld
  • alleiniges Sorgerecht über die Kinder
  • Aussetzung oder Beschränkung des Sorgerechts

Ärztliche Hilfen und Attestierungen

Sind Sie verletzt worden, suchen Sie in jedem Fall eine Ärztin oder einen Arzt auf (am Wochenende den Notdienst) oder / und ein Institut für Rechtsmedizin. Lassen Sie sich Ihre Verletzungen attestieren – nur so können Sie vor Gericht beweisen, dass und wie Sie verletzt wurden.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz; Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.01.2015


 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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