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Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen wollen und für eine gewisse Zeit Ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken müssen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz von 2008, das heißt auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten. Für die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz von 2008 ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Es bestehen aber Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie können sich von Ihrem Arbeitgeber auch teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In diesem Fall treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Dabei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen zu entsprechen, es sei denn dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
Seit 01.01.2015 können Sie sich auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen Kindes freistellen lassen.
Weiterhin haben Sie seit dem 01.01.2015 die Möglichkeit, sich zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase freistellen zu lassen. Dies ist möglich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten und setzt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis voraus.
Neben den Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz besteht seit dem 1. Januar 2012 nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.
Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz dürfen aber insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
- Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte.
- Sie wollen einen nahen Angehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Enkelkinder sowie die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners) in häuslicher Umgebung pflegen.
- Die Pflegekasse hat eine Pflegebedürftigkeit mindestens der Stufe I festgestellt.
- Bei der Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis notwendig.
Soziale Absicherung von Pflegepersonen während der Pflegezeit
Die Pflegeversicherung hat die soziale Sicherung ehrenamtlich Pflegender erheblich verbessert. So ist beispielsweise jeder, der einen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, während der Pflegezeit rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort, zudem ist die Pflegetätigkeit automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Weitere Informationen:
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Wie sind Sie als Pflegeperson abgesichert?
Amt24-Informationen
Beendigung der Pflegezeit
Grundsätzlich können Beschäftigte die Pflegezeit vorzeitig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beenden. Ausnahmsweise endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Rückkehr in den Beruf
Auch beim Wiedereinstieg in den Beruf können Sie Unterstützung erhalten.
Weitere Informationen:
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Rückkehr in die Arbeitswelt
Amt24-Informationen -
www.pflegenetz.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Freigabevermerk
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