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Insolvenz-Abschluss 

Schlussverteilung

Nach der Schlussverteilung, also wenn die Masse verwertet und verteilt ist, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Mit dem Schlusstermin ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters noch nicht erfüllt. Zum einen ist seitens des Verwalters eine detaillierte Schlussrechnung zu erstellen. Im Falle der Unternehmenssanierung kann der Insolvenzverwalter mit der Überwachung des Insolvenzplans betraut sein.

Nachtragsverteilung

Manche Vermögenswerte werden vielleicht erst im Nachhinein ermittelt, oder es fließen Gelder zur Insolvenzmasse zurück. Beispiele:

  • Nach einem Feststellungsverfahren über strittige Forderungen werden blockierte Gelder frei.
  • Der Schuldner besitzt eine Immobilie im Ausland, was er im Verfahren verschwieg.
  • Der Vergütungsvorschuss für die Insolvenzverwaltung war höher als im endgültigen Festsetzungsbeschluss.
  • Ein Insolvenzbeteiligter zahlt nach einem Rechtsstreit unrechtmäßig einbehaltene Gelder zurück.

Vermögenswerte werden ab einem gewissen Umfang nachträglich an die Gläubiger verteilt. Für die Nachtragsverteilung bleibt der Insolvenz­verwalter verantwortlich, der auch die Verfügungsberechtigung über das betreffende Vermögen behält.

Grundlage für die Ansprüche und die Rangfolge ist das bestehende Schlussverzeichnis.

Restforderungen

Das vorhandene Vermögen (Insolvenzmasse) wird oft nicht ausreichen, die in der Insolvenztabelle erfassten Ansprüche vollständig zu befriedigen. Die restlichen Forderungen sind mit der Schlussverteilung nicht automatisch aufgehoben, sie bestehen grundsätzlich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiter.

Standen Ihre Ansprüche in der Insolvenztabelle, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle. Mit diesem Titel können Sie, ähnlich einem Urteil, nach Insolvenzabschluss die Zwangsvollstreckung beantragen.

Erfolgloser Zugriff

Der Vollstreckungszugriff nach einer Insolvenz läuft in vielen Fällen ins Leere. Zum einen ist nach der Verteilung meist kein Vermögen mehr vorhanden. Zum anderen existiert möglicherweise auch keine juristische Person mehr, gegen die vollstreckt werden könnte. Kapitalgesell­schaften beispielsweise erlöschen bei Vermögenslosigkeit kraft Gesetzes.

Auch eine Vollstreckung gegen Schuldner als natürliche Personen, denen das Gericht Restschuldbefreiung ankündigt oder erteilt, ist nicht möglich.

Insolvenzplan

Ist die Unternehmenssanierung geplant, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf, sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist. Den Aufhebungsbeschluss und den Grund, der zur Insolvenzaufhebung führt, macht das Gericht öffentlich bekannt. Zuvor unterrichtet das Gericht den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss und den Schuldner, ab wann die Aufhebung gilt und der Schuldner somit wieder frei über sein Vermögen verfügen kann.

Mangel an Masse

Stellt sich nach Insolvenzeröffnung heraus, dass durch die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, stellt das Gericht das Verfahren von Amts wegen mangels Masse ein. Mit den vorhandenen Barmitteln bezahlt der Insolvenzverwalter – soweit möglich – die Kosten des Verfahrens; zu einer weiteren Verwertung ist er nicht mehr verpflichtet.

Die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger müssen vor dem gerichtlichen Beschluss gehört werden. Verständigen sich die Beteiligten über einen Kostenvorschuss, kann das Verfahren fortgeführt werden.

Masseunzulänglichkeit

Im Verlauf des Verfahrens stellt sich heraus, dass das vorhandene Vermögen zwar die Verfahrenskosten deckt, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten wie etwa Gehälter, Mieten und andere laufende Kosten. Tritt eine solche "Masseunzulänglichkeit" ein, meldet der Insolvenzverwalter dies unverzüglich dem Gericht. Zum Nachweis und aus Haftungsgründen schlüsselt der Verwalter die genauen Vermögenswerte, schon beglichene und noch bestehende Forderungen detailliert auf.

Der Insolvenzverwalter muss nun die Insolvenzmasse vollständig verwerten, um die Forderungen der Massegläubiger (Lieferanten, Dienstleister, Beschäftigten, Vermieter und andere) so weit als möglich begleichen zu können.

Die Möglichkeit der Einzelvollstreckung entfällt, sämtliche Forderungen werden gleichmäßig nach der gesetzlichen Reihenfolge in einem geregelten Verfahren befriedigt. Ist das Vermögen verteilt, wird das Verfahren per Gerichtsbeschluss eingestellt.

Die Insolvenzgläubiger gehen leer aus, falls nach der Verfahrenseinstellung nicht noch umfangreiches Vermögen ermittelt wird. In diesem Fall ordnet das Gericht eine Nachtragsverteilung an.

Wegfall des Eröffnungsgrundes

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Gründe für die Insolvenzeröffnung. Im bereits laufenden Verfahren können sich die Vermögensverhältnisse noch bessern, so dass der Insolvenzgrund entfällt. Denkbar wäre beispielsweise, dass ein Unternehmen die Liquidität durch eine werthaltige Garantieerklärung des Mutterunternehmens oder vielleicht auch eine Erbschaft wiedererlangt.

Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Der Beschluss erfolgt nach Anhörung

  • des Antragstellenden
  • des Insolvenzverwalters
  • des Gläubigerausschusses
  • der Gläubiger, die der Einstellung widersprechen

Zustimmung der Gläubiger

Das Gericht vermag das Verfahren auch einzustellen, wenn die Insolvenzgläubiger dies während der Anmeldefrist befürworten. Dass Schuldner die Zustimmung aller Gläubiger in der geforderten Frist beibringen, dürfte eher die Ausnahme sein. Zudem könnte je nach Entscheidung des Gerichts noch die Zustimmung von absonderungsberechtigten Gläubigern und Verfahrensbeteiligten mit bestrittenen Forderungen erforderlich sein.

Der Beschluss wird wie beim Wegfall des Eröffnungsgrundes nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gefasst.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Sächsische Staatskanzlei

 
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