Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Notlagen und Opferhilfe-> Opferhilfe-> Leistungen für Kriegsopfer
Leistungen für Kriegsopfer 
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Kriegsopferfürsorge

Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Person (sogenannte Beschädigte), wenn sie eine Grundrente beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung haben.
Kriegsopferfürsorge ergänzt Versorgungsleistungen (zum Beispiel Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung oder Rentenzahlungen) durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Leistungsberechtigte sind vor allem

  • Kriegsbeschädigte und ihre Hinterbliebenen,
  • Opfer von Gewalttaten,
  • Wehrdienstbeschädigte,
  • Zivildienstbeschädigte,
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR,
  • Impfgeschädigte

sowie jeweils deren Hinterbliebenen.

WEITERE INFORMATIONEN:

Heilbehandlung für Kriegsopfer

Beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten eine Heilbehandlung für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind. Zweck der Heilbehandlung ist es:

  • Gesundheitsstörungen oder durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern,
  • Leiden zu mindern,
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
  • körperliche Beschwerden zu beheben
  • die Folgen der Schädigung zu erleichtern
  • oder eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Schwerbeschädigter erhalten eine Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Dieser umfassende Anspruch gilt jedoch nicht, wenn Sie entsprechende Ansprüche gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten u. a. auch, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.

Des Weiteren können Sie Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Anspruch gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten u.a. auch für bestimmte Einkommensgrenzen.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistung erbracht.

HINWEIS: Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (z.B. orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und sollten daher rechtzeitig beantragt werden.

WEITERE INFORMATIONEN:

Pflegezulage für Kriegsopfer

Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos. Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.

Voraussetzungen

Hilflosigkeit

  • Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
    Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
    Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
  • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits

WEITERE INFORMATIONEN:

Sterbegeld für Kriegsopfer

Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.

  • Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im Sterbemonat zustanden

Die Pflegezulage wird im Sterbemonat maximal nach der Stufe II (bis zu EUR 482,00) geleistet

WEITERE INFORMATIONEN:

Bestattungsgeld für Kriegsopfer

Stirbt ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener, so können Sie als Angehörige ein Bestattungsgeld erhalten, wenn die verstorbene Person zuvor Anspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz hatte. Das Bestattungsgeld soll dazu dienen, einen Teil der Bestattungskosten zu decken.

WEITERE INFORMATIONEN:


Freigabevermerk

 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang