Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Rund um die Rente-> Hinterbliebenenrenten
Witwen- und Witwerrenten
Das Hinterbliebenenrecht unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwen-/Witwerrente.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Nach dem seit 2002 geltenden Recht erhalten Sie eine kleine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ihr verstorbener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder wenn er bereits eine Rente bezogen hat. Die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel wenn Ihr Partner bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats und setzt voraus, dass Sie nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.
Die kleine Witwen- / Witwerrente beträgt in den ersten drei Monaten 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Danach besteht der Anspruch nur noch in Höhe von 25 Prozent.
Große Witwen- oder Witwerrente
Eine große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie nach dem seit 2002 geltenden Recht, wenn Sie beim Tod des Ehepartners das 47. Lebensjahr vollendet haben, Ihr verstorbener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner die sogenannte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (siehe oben) erfüllt oder wenn er bereits eine Rente bezogen hat. Wenn Sie das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie die große Witwen- / Witwerrente auch, wenn Sie stattdessen ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten unter 18 Jahren erziehen oder erwerbsgemindert sind. Als Kinder zählen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen worden sind. Enkel und Geschwister können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zwar nicht in den Haushalt aufgenommen worden sind, aber überwiegend unterhalten werden.
Die große Witwen- / Witwerrente beträgt in den ersten drei Monaten 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Danach besteht der Anspruch nur noch in Höhe von 55 Prozent.
- Die Altersgrenze für den Anspruch auf große Witwen- / Witwerrente wird seit 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre angehoben.
- Um Witwen- / Witwerrente erhalten zu können, muss die Ehe oder Lebenspartnerschaft in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben.
- Ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
- Sowohl die kleine als auch die große Witwen- / Witwerrente werden um einen Rentenabschlag gemindert, wenn der Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres gestorben ist. Wenn Sie ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, kann sich Ihre Witwen-/Witwerrente gegebenenfalls um einen Zuschlag erhöhen.
- Wenn Sie weitere Einkünfte haben, werden diese zu 40 Prozent auf Ihre Witwen- / Witwerrente angerechnet, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird. Dies gilt nicht im sogenannten Sterbevierteljahr.
- War Ihr Ehepartner bereits Rentner, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach seinem Tod beim Renten Service der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwen- / Witwerrente beantragen.
- Wenn Sie wieder heiraten, fällt der Anspruch auf Witwen- / Witwerrente weg. Sie haben dann aber Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate. Bei der kleinen Witwen- / Witwerrente wird die Abfindung um die bereits geleistete Rente gemindert.
Übergangsregelungen / Vertrauensschutz
Aus Vertrauensschutzgründen ist das "alte Recht" von vor 2002 für diejenigen weiter maßgebend, deren Ehepartner zwar nach 2002 gestorben ist, die Ehe aber vor 2002 geschlossen und ein Ehepartner vor dem 02.02.1962 geboren wurde.
Falls für Sie das alte Hinterbliebenenrentenrecht gilt, bekommen Sie die kleine Witwenrente zeitlich unbegrenzt.
Für den Bezug der großen Witwenrente gilt nach "altem Recht" Folgendes: Es verbleibt bei der Altersgrenze von 45 Jahren. Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die gro-ße Witwen- / Witwerrente 60 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Bitte beachten Sie auch die oben genannten Hinweise.
Sonderregelungen
Geschiedene Ehepartner können eine kleine oder große Witwenrente erhalten, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde. Der frühere Ehepartner muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben. Die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel wenn der frühere Ehepartner bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist. Darüber hinaus dürfen Sie zu Lebzeiten des geschiedenen Partners nicht wieder geheiratet haben. Weiterhin müssen Sie vom Verstorbenen im letzten Jahr vor dessen Tod Unterhalt erhalten oder einen Unterhaltsanspruch gehabt haben (mindestens 25 Prozent des geltenden Sozialhilfe-Regelsatzes).
Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehepartner können eine Rente nach dem vorletzten Ehepartner oder Lebenspartner bekommen, wenn sie nach dem Tode des früheren Partners wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und die neue Verbindung aufgelöst oder aufgehoben wurde. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine Witwen- / Witwerrente oder eine Geschiedenen-Witwenrente aus der Versicherung des vorletzten Partners vorliegen.
- Renten an Hinterbliebene
- Einkommenanrechnung bei Hinterbliebenenrente
-
Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten"
Deutsche Rentenversicherung
Erziehungsrente
Wenn Ihr nach dem 30.07.1977 geschiedener Ehepartner gestorben ist, können Sie eine Rente erhalten, wenn Sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen. Als Kinder zählen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen worden sind. Enkel und Geschwister können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zwar nicht in den Haushalt aufgenommen worden sind, aber überwiegend unterhalten werden. Darüber hinaus müssen Sie im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Partners die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Zudem dürfen Sie nicht wieder geheiratet haben.
Anspruch auf Erziehungsrente haben auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde. Eine Erziehungsrente können Sie auch dann erhalten, wenn Sie als verwitweter Ehegatte oder überlebender Lebenspartner wegen eines Rentensplittings keinen Anspruch auf Witwen- / Witwerrente haben.
Die Höhe der Erziehungsrente entspricht der Höhe des von Ihnen bis dahin erworbenen Anspruchs auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Waisenrente (Halbwaisen- und Vollwaisenrente)
Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser die allgemei-ne Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder er bis zum Tod eine Rente bezogen hat. Die allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel wenn der Elternteil bei einem Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist.
Eine Halbwaisenrente kommt in Betracht, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt.
Anspruchsberechtigte Kinder sind leibliche oder adoptierte Kinder sowie Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten. Als Kinder gelten auch Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Waisenrenten werden in der Regel bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird die Waisenrente gezahlt, wenn der oder die Waise sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes befindet. Freiwillige Dienste sind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst. Die Waisenrente wird außerdem bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz