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- Pflegegeld und Beihilfen
- Rentenversicherung
- Beiträge zur Unfall- und Rentenversicherung für die Pflegeeltern
- Elternzeit
Pflegegeld und Beihilfen
Wenn Sie als Pflegeeltern ein Kind aufnehmen, steht Ihnen laut Gesetz finanzielle Unterstützung durch das Jugendamt zu.
Diese Unterstützung richtet sich nach dem Alter des Kindes und setzt sich aus den notwendigen monatlichen Ausgaben (materielle Aufwendungen) und den Kosten für die Erziehung zusammen.
Die Unterstützung erfolgt einerseits durch die Zahlung von Pflegegeld als monatlichen Pauschalbetrag. Daneben besteht die Möglichkeit, Beihilfen oder Zuschüsse für einmalige Anlässe zu beantragen – beispielsweise für die Erstausstattung der Pflegefamilie und Ereignisse, wie zum Beispiel:
- Taufe, Kommunion, Konfirmation
- Einschulung
- Urlaubs- und Ferienreisen
Für besonders schwierige oder kranke Kinder können mit dem Jugendamt im Einzelfall auch zusätzliche Leistungen vereinbart werden.
DETAILS:
- Pflegegeld und Beihilfen für Pflegeeltern beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Rentenversicherung
Pflegeeltern sind bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten leiblichen Eltern gleichgestellt. Wenn Sie ein Pflegekind in den ersten 36 Monaten nach der Geburt erziehen, haben Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Rentenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn das Pflegekind in den Haushalt integriert ist und das Pflegeverhältnis auf einen längeren Zeitraum angelegt ist.
Seit dem 1. Oktober 2005 haben Pflegeeltern zudem einen Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Berücksichtigungszeiten
Amt24-Informationen
Beiträge zur Unfall- und Rentenversicherung für die Pflegeeltern
Darüber hinaus haben Pflegeeltern einen Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Erstattung sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.
Elternzeit
Pflegeeltern haben einen rechtlichern Anspruch auf Elternzeit. Wenn die Elternzeit für die Aufnahme eines Pflegekindes notwendig ist, beantragen Sie die Elternzeit rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber.
Elterngeld wird nicht gewährt, da das Jugendamt den Unterhalt des Pflegekindes durch das pauschalisierte Pflegegeld sicherstellt.
MEHR ZU DIESEM THEMA:
- Elternzeit, Zeit für Kinder
Amt24-Informationen - Kostenerstattung für Haushaltshilfe bei Krankheit
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 20.01.2014