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Ausrüstung
Die im Folgenden genannten Regeln gelten sowohl für Fahrräder für Erwachsene als auch für Fahrräder, die von Kindern benutzt werden.- Jedes Fahrrad muss über einen funktionstüchtigen Scheinwerfer für weißes Licht und eine rote Schlussleuchte verfügen, die ständig betriebsbereit zu sein haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Zu ihrer Stromversorgung muss ein Dynamo montiert sein. Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie oder ein Akku verwendet werden. Außerdem ist höchstens ein batteriebetriebenes Rücklicht erlaubt. Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Rennräder mit einem Gewicht von bis zu elf Kilogramm.
- Am Heck muss ein roter Rückstrahler sowie ein mit "Z" markierter roter Großflächenrückstrahler befestigt sein. Vorn muss ein weißer Rückstrahler montiert sein. Weiterhin sind gelbe Rückstrahler an den Pedalen und mindestens zwei nach jeder Seite wirkende in den Speichen jedes Rades anzubringen. Alternativ zu Speichenreflektoren sind auch Reifen mit ringförmigen Reflektorstreifen erlaubt.
- Jedes Fahrrad muss mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen für Schallzeichen, wie zum Beispiel Radlaufglocken, sind nicht zulässig.
- Das Fahrrad muss mit zwei, unabhängig voneinander wirkenden, funktionstüchtigen Bremsen ausgestattet sein.
Wenn Kinder mitfahren
Kindersitze
- Auf Fahrrädern dürfen Kinder nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. Das Fahrrad muss dabei von einer mindestens 16 Jahre alten Person gefahren werden. Außerdem muss an dem Fahrrad ein besonderer Sitz für Kinder vorhanden sein und durch Radverkleidungen (oder gleich wirksame Vorrichtungen) dafür gesorgt werden, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Fahrradanhänger
- Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. Auch hier muss die Person, die das Fahrrad fährt, mindestens 16 Jahre alt sein. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
- Bestimmungen für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern sind:
- Abmessungen:
- Breite: maximal ein Meter
- Höhenempfehlung: maximal 1,40 Meter
- Längenempfehlung: maximal 2 Meter
- Es sind keine Bremsen für Anhänger vorgeschrieben. Deshalb sollten die Bremsen des Zugfahrrades absolut zuverlässig funktionieren.
- Die Anhängerkupplung soll so gebaut sein, dass eine verkehrssichere Verbindung von Fahrrad und Anhänger gewährleistet ist.
- Beleuchtung: Bei einer Breite des Anhängers von maximal 0,6 Meter genügen zwei rote Rückstrahler und eine Schlussleuchte an der Rückseite. In jedem Fall sind zwei Speichenrückstrahler zu verwenden.
- Abmessungen:
Schutz vor Fahrraddiebstahl
Der sicherste Schutz vor Diebstahl ist immer noch ein gutes Schloss, wobei die Fahrradverbände vor allem Bügelschlösser empfehlen. Als Faustregel gilt: Der Wert des Schlosses sollte ein Zehntel des Werts des Fahrrades ausmachen. Darüber hinaus sollte das Fahrrad nach Möglichkeit in einem abschließbaren Raum untergebracht werden.
Sie können Ihr Fahrrad auch codieren und polizeilich registrieren lassen.
- Codierung von Fahrrädern
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Fahrradversicherungen
Bevor man eine Zusatzversicherung abschließt, sollte man prüfen, ob das Fahrrad nicht günstiger durch eine Erweiterung der Hausratschutzes versichert werden kann. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad versichert haben, müssen Sie es sorgfältig sichern, denn bei Diebstahl kommt die Versicherung nur dann für den Schaden auf, wenn das gestohlene Fahrrad sorgfältig abgeschlossen war.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.12.2013