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Für eine internationale Adoption gelten besondere Bestimmungen, unter anderem beruhend auf dem "Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ).
Das Abkommen setzt verbindliche Regeln für Auslandsadoptionen fest und leistet damit einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Kinderhandel. Für die Bundesrepublik Deutschland ist es am 01.03.2002 in Kraft getreten. Eine der Zentralen Behörden im Sinne des HAÜ ist die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA).
- Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
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Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA)
Bundesamt für Justiz
Berechtigte Behörden
Zur Auslandsadoption sind folgende Adoptionsvermittlungsstellen berechtigt:
- die Zentrale Adoptionsstelle des Sächsischen Landesjugendamtes
- die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft, die eine besondere Zulassung von dem jeweils zuständigen Landesjugendamt für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten Staaten erhalten haben
- die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die eine Gestattung von dem für sie zuständigen Landesjugendamt für den jeweiligen Einzelfall oder ein bestimmtes Land erhalten haben
Rechtliche Grundlagen und Kosten
Eine Adoption aus dem Ausland gestaltet sich in einigen Punkten anders, als eine Adoption im Inland:
- Eine internationale Adoption kann sehr langwierig sein. Dabei besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines Kindes.
- Die Kosten für eine internationale Adoptionsvermittlung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen. Dies sollten Sie vor der Adoption bedenken.
Informieren Sie sich vorher, ob die Adoption in Deutschland rechtlich anerkannt wird.
Lesen Sie dazu:
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Broschüre "Internationale Adoptionen"
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Ablauf einer Auslandsadoption
Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist je nach Auslandsvermittlungsstelle und Land unterschiedlich. Nachfolgend wird der mögliche Ablauf einer internationalen Adoption am Beispiel der zentralen Adoptionsstelle (ZA) im Sächsischen Landesjugendamt dargestellt.
Bewerbung
- Wie bei der Inlandsadoption sollten Sie sich zunächst bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen.
- Anschließend können Sie sich bei der ZA bewerben. Sofern in dem von Ihnen gewählten Land das Haager Übereinkommen in Kraft ist und keine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle für dieses Land tätig ist, nimmt die ZA Ihre Bewerbung an.
- Danach beantragen Sie bei der Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes die Prüfung Ihrer allgemeinen Eignung, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Hält die Adoptionsvermittlungsstelle Sie für geeignet, verfasst sie einen Eignungsbericht (auch Sozialbericht oder "Home Study" genannt).
- Ihre Adoptionsvermittlungsstelle schickt den Bericht an die ZA, die diesen als Grundlage für das weitere Verfahren, so auch die Feststellung der besonderen Eignung für das betreffende Land benötigt.
- Wenn Sie geeignet sind, versendet die ZA Ihre Dokumente einschließlich des Sozialberichts an die zentrale Adoptionsbehörde des Landes, aus dem Sie ein Kind adoptieren möchten.
Ablauf der Adoption
- Die ausländische zentrale Adoptionsbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn Sie die am besten geeigneten Eltern für ein Kind sein könnten, sendet sie der ZA einen "Kindervorschlag" zu. Dieser enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind (zum Beispiel Herkunft und Gesundheit).
- Nach Absprache mit Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle unterbreitet Ihnen die ZA den Vorschlag. Sofern Sie sich vorstellen können, das Kind zu adoptieren, reisen Sie ins Ausland, um das Kind kennenzulernen.
- Wenn Sie das Kind adoptieren möchten, gelten je nach Land unterschiedliche Vorschriften (zum Beispiel darüber, wie lange Sie mit dem Kind im Herkunftsland vor der Adoption oder gegebenenfalls Ausreise zusammenleben müssen).
- Stimmen Sie, die Adoptionsvermittlungsstelle und die ZA dem "Kindervorschlag" und der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zu, wird die Adoption im Heimatland des Kindes vollzogen oder die Einreise erfolgt mit dem Kind zum Zweck der Adoptionspflege und späteren Adoption in Deutschland.
- Die deutsche Auslandsvertretung des Herkunftslandes stellt Ihrem Adoptivkind auf Veranlassung der ZA und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde nach einer vorgeschriebenen Erklärung von Ihnen ein Visum aus, sofern ausländerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Anerkennung der Adoption
Grundsätzlich wird bei ausländischen Adoptionen zwischen einer Adoption mit starken und schwachen Wirkungen unterschieden:
- Bei einer starken Adoption verliert das adoptierte Kind die rechtlichen Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern oder deren Verwandten und erhält die Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind des Annehmenden.
- Bei einer schwachen Adoption bleiben einige Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern oder deren Verwandten erhalten (zum Beispiel Erbrechte, Unterhaltspflichten).
- Zur rechtsverbindlichen Feststellung, ob die Adoption anerkannt wird und welche Wirkungen sie hat können Sie eine Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung, gegebenenfalls auch einen Umwandlungsausspruch beim zuständigen Familiengericht beantragen.
- ob die Adoption ohne weitere Prüfungsverfahren für den deutschen Rechtsbereich anerkannt wird (Die diesbezügliche Beratung ist grundsätzlich die Aufgabe der Auslandsvermittlungsstelle.) und
- ob eine Nachbeurkundung im deutschen Geburtsregister möglich ist.
Nachgehende Begleitung – Entwicklungsberichte
Viele Herkunftsländer verlangen Berichte über die Entwicklung des Kindes nach der Adoption. Diese Berichte werden in der Regel nach einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes von dieser erstellt und von der Auslandsvermittlungsstelle an die jeweilige Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland gesandt.
Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes
Ein ausländisches Adoptivkind erhält die deutsche Staatsbürgerschaft unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Eltern nehmen es im Rahmen einer "starken Adoption" an oder lassen eine "schwache Adoption" durch das Familiengericht in eine Adoption mit starker Wirkung umwandeln. "Schwache Adoption" bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen.
- Der Adoptivvater und/oder die Adoptivmutter müssen deutsche Staatsangehörige sein.
- Die Adoption muss nach deutschem Recht rechtswirksam sein.
- Das Adoptivkind darf zum Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel behält ein Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014