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Ein Kind zur Adoption freigeben 

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, geben Sie sämtliche Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich ab. Sie sollten eine derartige Entscheidung daher sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen.

Beratung und Vermittlung

Falls Sie sich zum Beispiel mit einem Kind überfordert fühlen, können Sie mit Sozialarbeitern der Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft über Ihre Sorgen sprechen. Sie können Ihnen verschiedene unterstützende Angebote nennen und Perspektiven aufzeigen.

Wenn sich die Adoption als eine Alternative für Sie herausstellt, sollten Sie sich direkt an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Diese berät Sie zu allen Details einer Adoption. Nur wenn Sie sich nach einer Beratung absolut sicher sind, dass eine Freigabe zur Adoption das Beste für Ihr Kind ist, beauftragen Sie die Adoptionsvermittlungsstelle mit der Suche nach liebevollen Adoptiveltern. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen oder festlegen, in welchem Glauben Ihr Kind erzogen werden soll.

Adoptionspflegschaft

Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, wird das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern in eine so genannte "Adoptionspflege" gegeben.

Einwilligungserklärung

Die Form der "Freigabe" Ihres Kindes ist eine entsprechende Einwilligungserklärung, die notariell beurkundet wird. Diese reicht der Notar beim Familiengericht ein.

Sobald die Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist, wird sie wirksam und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht ruht und die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt beim Jugendamt.

Hinweis: Auch bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption sollte die vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen zur Freigabe

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben können:

  • Das Kind muss mindestens acht Wochen alt sein.
  • Beide Eltern müssen in die Adoption einwilligen, auch wenn ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.
  • Das Kind muss selbst in die Adoption einwilligen. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt der gesetzliche Vertreter die Einwilligung.
Hinweis: Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Formelle Feststellung der Adoption

Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist.

Adoptionsgeheimnis

Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Informationen zu seiner Herkunft und Lebensgeschichte durch Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Sehen Sie jedoch Probleme hinsichtlich einer späteren Kontaktaufnahme, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen.

Die Aufklärung über die Adoption liegt in der Verantwortung der Adoptiveltern. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden.

Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern beziehungsweise Mütter.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 06.11.2014

 
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