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Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis 

Die natürlichen Elternrechte stehen unter besonderem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz). Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie weiterhin bei den leiblichen Eltern. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Die gesetzliche Vertretung erhalten Pflegeeltern dadurch jedoch nicht. Zur Beantragung eines Kinderausweises oder beispielsweise vor operativen Eingriffen muss weiterhin die Unterschrift der leiblichen Eltern vorliegen.

Unterteilt ist das Sorgerecht in die Personensorge und in die Vermögenssorge des Kindes. Das Sorgerecht umfasst auch die Erziehung, die Aufsichtspflicht, die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge.


Befugnisse der Pflegeeltern und Abstimmungsbedarf

Da das Kind bei Ihnen lebt, müssen Sie gewisse Freiräume haben, innerhalb derer Sie Entscheidungen im Interesse des Pflegekindes treffen dürfen. So dürfen Sie den Sorgeberechtigten in allen Fragen vertreten, die den Alltag des Kindes angehen. Dazu zählen:

  • in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen
  • Arztbesuche
  • Einkäufe für das Kind
  • Anmeldungen in Vereinen
  • Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie
  • Urlaube
  • sowie alle weiteren Entscheidungen des Alltags

Weitergehende Entscheidungen sind in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern beziehungsweise dem Vormund des Kindes, dem Jugendamt und der Pflegefamilie zu treffen, zum Beispiel:

  • Anmeldung in Kindergarten oder Schule
  • Operationen/Impfungen
  • die Entscheidung über den Wohnort

Denken Sie daran, dass bei allen Entscheidungen, die Sie alleine als Pflegefamilie oder gemeinsam mit der Herkunftsfamilie und dem Jugendamt treffen, stets das Wohl des Kindes an oberster Stelle stehen sollte. Auf Grund dessen werden solche zu treffenden Entscheidungen auch immer Gegenstand der Hilfeplangespräche sein.

Beantragung des Sorgerechts oder der Vormundschaft

Lebt das Kind für längere Zeit bei Ihnen in Familienpflege, kann Ihnen das Familiengericht gemäß § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen. Für die Übertragung ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. In diesem Fall erhalten Sie die Rechtsstellung eines Pflegers.

Sind die sorgeberechtigten Eltern unzuverlässig oder nicht in der Lage, sich um die Belange ihres Kindes zu kümmern, kann ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge entziehen und für das Kind einen Vormund bestellen. Soweit Pflegeeltern sich vorstellen können, die Vormundschaft für ihr Pflegekind zu übernehmen, sollten sie diese Möglichkeit zunächst mit ihrem Jugendamt besprechen.


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Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt, mit freundlicher Unterstützung durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden. 20.01.2014

 
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