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Eine Haushaltshilfe kann Sie bei den täglichen Arbeiten im Haushalt unterstützen. Von der Betreuung der Kinder über den Einkauf bis zum Sauberhalten der Wohnung – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen alle Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Wenn Sie derartige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie als privater Arbeitgeber die rechtlichen Grundlagen beachten.
In manchen Fällen, zum Beispiel bei Krankheit oder im Alter steht Ihnen eine Haushaltshilfe als Sozialleistung zu. In welchem Umfang Sie unterstützt werden, hängt unter anderem davon ab, wie viel Hilfe Sie benötigen.
Private Haushalte können für Aufwendungen bei der Kinderbetreuung, für die Pflege von hilfsbedürftigen Angehörigen oder für Haushaltstätigkeiten sowie für Arbeiten von Handwerkern eine Steuerermäßigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses und der Dienstleistung. Erforderlich für eine steuerliche Berücksichtigung ist in jedem Fall ein Einzelnachweis.
Haushaltsnahe Dienstleistungen als Minijob
Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuungsperson für monatlich weniger als EUR 450,00? Dann müssen Sie die beschäftigte Person bei der Minijob-Zentrale anmelden ("Haushaltscheckverfahren"). Der Arbeitnehmer ist damit beispielsweise bei Krankheit finanziell abgesichert. Über die Minijob-Zentrale werden die üblichen Sozialleistungen gewährt. Dafür führt der Arbeitgeber 1,3 Prozent des Arbeitslohnes seiner Beschäftigten als Umlage ab.
Lassen Sie sich von der Haushaltshilfe bestätigen, dass sie monatlich insgesamt (zuzüglich der Lohneinnahmen von anderen Arbeitnehmern) nicht mehr als EUR 450,00 verdient. Übersteigt ihr Gesamtgehalt diesen Betrag, gilt sie nicht mehr als "Minijobber".
Arbeitgeber im Privathaushalt
Verdienen Haushaltshilfen mehr als monatlich EUR 450,00, unterliegt das Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht. Was müssen Sie als privater Arbeitgeber dabei beachten?
Meldung bei der Krankenkasse
Sie müssen die Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und Sozialversicherungsbeträge an diese abführen. Dabei tragen Sie als Arbeitgeber die Hälfte der Kosten, die andere Hälfte
Steuern
Als Arbeitgeber sind Sie bei jeder Lohnzahlung an die von Ihnen angestellte Haushaltshilfe verpflichtet, folgende Steuern vom Arbeitslohn einzubehalten beziehungsweise zu übernehmen, beim Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen:
- Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag
- gegebenenfalls Kirchensteuer
Die anfallenden Steuerbeträge richten sich grundsätzlich nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen.
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung auf Ihre persönliche Lohn- / Einkommensteuer erhalten.
Arbeitsrecht
Beachten Sie die arbeitsrechtlichen Gesetze: Die Haushaltshilfe hat Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Eine Kündigung muss fristgerecht erfolgen.
Haushaltshilfe als Sozialleistung
In einigen Fällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für eine Haushaltshilfe. Sie können Anspruch auf diese Leistung erheben, wenn in Ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt, um das sich keine andere Person kümmern kann. Sie erhalten die Leistung bei:
- Müttergenesungs- oder Vorsorgekuren für Mütter
- Krankenhausaufenthalten
- Rehabilitationsmaßnahmen (zum Beispiel Erholungskuren)
- Schwangerschaft
- Wochenbett
Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung eine Haushaltshilfe brauchen, so haben Sie Anspruch auf diese Sozialleistung auch wenn keine weiteren Kinder im Haushalt leben.
In den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen können darüber hinaus auch in weiteren Fällen als den genannten Haushaltshilfen vorgesehen sein, wenn wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Über Einzelheiten informiert Sie Ihre Krankenkasse.
Treten Sie eine Kur an, deren Kosten von einem Rentenversicherungsträger (zum Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung Bund) getragen werden, so übernimmt dieser im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen auf Antrag auch anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe oder für notwendige Kinderbetreuung. Die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren kann in diesem Fall auch durch Mitnahme in die Rehabilitationseinrichtung gewährleistet werden.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Sächsisches Staatsministerium der Finanzen