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Was darf ich? Rechte und Pflichten Jugendlicher 

Rechte sind Regeln, die das Zusammenleben der Menschen vereinfachen sollen. Auch für Jugendliche verschiedenen Alters gelten Rechte und Pflichten.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt. Sie beinhaltet Rechte und Pflichten. Rechte sind Ansprüche, die gegen einen anderen geltend gemacht werden können. Bei Pflichten handelt es sich um Ansprüche, die von einem anderen geltend gemacht werden können.

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit, rechtlich bindende Geschäfte zu tätigen, also Dinge zu kaufen und Verträge abzuschließen.

Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig.

Kinder und Jugendliche vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also Minderjährige, sind beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, Rechtsgeschäfte wie Verträge sind erst dann wirksam, wenn die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (in der Regel der Eltern) vorliegt. Wer bedingt geschäftsfähig ist, kann allerdings kleinere Geschäfte, zum Beispiel Käufe, die vom Taschengeld gezahlt werden, tätigen.

Junge Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr sind voll geschäftsfähig.

Deliktsfähigkeit

Wer deliktsfähig ist, muss für vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden Ersatz leisten. Ab einem Alter von sieben Jahren sind Kinder beschränkt deliktsfähig. Das heißt, sie können für einen Schaden zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie in der Lage sind, dass Gefährliche ihres Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen ihres Tuns bewusst zu sein.

Eine Besonderheit gilt bei Unfällen von Minderjährigen mit Kraftfahrzeugen oder Schienenbahnen: Hier ist die Haftung von Minderjährigen sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Verletzungshandlung nicht vorsätzlich begangen wurde.

Die volle Deliktsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Filme und Videospiele

Welche Kino- und Videofilme für welches Alter freigegeben sind, erkennt man an der Kennzeichnung "FSK".
Diese Abkürzung steht für "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" und gibt vor, ab welchem Alter welcher Film gesehen werden darf.

Ebenso wie bei Filmen gibt es auch für Videospiele Altersbeschränkungen. Hierfür ist die "Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle" (USK) verantwortlich.

Es existieren folgende Kennzeichnungen für Filme und Videospiele:

  • "FSK ab 0" freigegeben
  • "FSK ab 6" freigegeben
  • "FSK ab 12" freigegeben
  • "FSK ab 16" freigegeben
  • "FSK ab 18"

Die Kennzeichnungen auf Videofilmen und -spielen sind auf der Frontseite der Hülle links unten angebracht.

Beim Besuch von Kinofilmen werden die Altersbeschränkungen der FSK auch im Beisein eines Erziehungsberechtigten nicht aufgehoben. Eine Ausnahme sind Filme mit "FSK 12", also ab 12 Jahren. Diese dürfen auch von Kindern ab 6 Jahren gesehen werden, wenn ein Erziehungsberechtigter dabei ist.

Im Kino gibt es außerdem zeitliche Beschränkungen.
Wenn Filme eine bestimmte Uhrzeit überschreiten, müssen Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsberechtigten sein. Dies gilt:

  • bei Jugendlichen unter 14 Jahren, wenn der Film nach 20:00 Uhr endet,
  • bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn der Film nach 22:00 Uhr endet und
  • bei Jugendlichen über 16 Jahren, wenn der Film nach 24:00 Uhr endet.

Weitere Informationen:

Strafmündigkeit

Strafmündigkeit ist die Fähigkeit, strafrechtlich verantwortlich sein zu können und die Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung.

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Die Strafmündigkeit tritt mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein.

Im Jugendstrafrecht werden Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) unterschieden. Jugendliche werden nach Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen. Bei Heranwachsenden entscheidet der Richter, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Letzteres kann der Fall sein, wenn der oder die Jugendliche nach Überzeugung des Gerichtes noch nicht die nötige sittliche und geistige Reife erreicht hat, um das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Andernfalls erfolgt eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht.

Jugendgerichtshilfe

An Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nimmt in der Regel die Jugendgerichtshilfe (JGH) teil, die vor allem für sozialpädagogische Aspekte zuständig ist. Diese Aufgaben werden von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe wahrgenommen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe haben eine Mitwirkungspflicht im gesamten Gerichtsverfahren. Sie können auf das Strafverfahren Einfluss nehmen, indem sie Berichte über den Beschuldigten oder die Beschuldigte anfertigen oder sich in der Hauptverhandlung zum Sachverhalt äußern.

Die Jugendgerichtshilfe ist außerdem

  • für die Überwachung von Auflagen und Weisungen zuständig,
  • hält während des Vollzuges Kontakt zu Straftätern und
  • wirkt nach dem Vollzug bei der Wiedereingliederung dieser mit.

Weitere Informationen:

Haftung der Eltern

Solange Kinder und Jugendliche ihre Rechte und Pflichten nicht allein wahrnehmen können, sind die Eltern gesetzliche Vertreter. Eltern haften allerdings nicht automatisch für Ansprüche, die eigentlich gegenüber ihren Kindern bestehen. Eine eigenständige (Schadensersatz-)Haftung der Eltern besteht nur dann, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen Kind nicht nachgekommen sind und in Folge dessen einem Dritten durch das Kind ein Schaden zugefügt wurde. Die Eltern können sich daneben auch bei der Ausübung ihrer Vertretungsmacht selbst einem Dritten gegenüber ersatzpflichtig machen, wenn sie diesem schuldhaft einen Schaden zugefügt haben.

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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014

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