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War auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos, wird auf Beschluss des Insolvenzgerichts – gegebenenfalls unter Stundung der Verfahrenskosten – das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet.
Nach Abschluss der Verbraucherinsolvenz ist eine Restschuldbefreiung möglich. Das eröffnet Betroffenen den Weg zum schuldenfreien Neubeginn bei Tilgung der verbleibenden Verfahrenskosten. Nach vier Jahren kann das Gericht auch noch die restlichen Verfahrenskosten erlassen.
Restschuldbefreiung
Wohlverhaltensphase
Der Restschuldbefreiung geht im Anschluss an das Insolvenzverfahren die sogenannte "Wohlverhaltensphase" voraus. Der Treuhänderbehält während dieser Zeit alle vom Schuldner abgetretenen pfändbaren Einkünfte ein, um soweit als möglich die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Über ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhalten Schuldner Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte und können somit weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Auflagen
Schuldner haben während dieser Zeit verschiedene Auflagen zu erfüllen. Diese sogenannten Obliegenheitspflichten sind in der Insolvenzordnung festgeschrieben (§§ 295 ff. InsO).
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Insolvenzordnung (InsO)
www.gesetze-im-internet.de
Beispiele:
- Schuldner müssen ihre Arbeitskraft bestmöglich einsetzen. Haben sie keine Arbeit, müssen sie sich intensiv darum bemühen.
- Schuldner müssen dem Gericht und dem Treuhänder jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich mitteilen.
- Im Falle einer Erbschaft müssen 50 % des erworbenen Vermögens an den Treuhänder abgeführt werden.
- Es darf kein Insolvenzgläubiger bevorzugt werden.
Erteilen der Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (sechs Jahre – gerechnet vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilen. Die Frist verkürzt sich auf fünf Jahre, wenn zumindest die Kosten des Verfahrens berichtigt werden. Eine Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren ist möglich, wenn mindestens 35 % der Forderungen der Gläubiger befriedigt werden können.
Versagensgründe
Haben Schuldner in der Wohlverhaltensphase die oben erwähnten Obliegenheiten schuldhaft verletzt, kann das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Verbraucherinsolvenzverfahren
- §§ 286 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Restschuldbefreiung
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§§ 295 ff. Insolvenzordnung (InsO)– Obliegenheiten des Schuldners
juris Bundesrecht -
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) – geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
REVOSax
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014