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Lärm
Ortsüblicher Lärm muss hingenommen werden
Der Eigentümer eines Grundstückes kann sich gegen Lärm, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung in der Benutzung von Grundstück oder Wohnung führt, dann nicht zur Wehr setzen, wenn dieser Lärm ortsüblich ist. Für die Frage, ob durch den Lärm eine wesentliche Beeinträchtigung hervorgerufen wird, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der Eigentümer des Grundstückes gestört fühlt; entscheidend hierfür ist vielmehr, ob Lärmgrenzwerte überschritten werden, was durch Messungen ermittelt wird.
Diese Grenzwerte sind in der so genannten TA-Lärm sowie in verschiedenen technischen Regelwerken, wie zum Beispiel der DIN-Norm 18005 enthalten. Insbesondere die in der TA-Lärm enthaltenen so genannten Immissionsrichtwerte in Tabellenform werden von der Rechtsprechung häufig in Nachbarrechtsstreitigkeiten herangezogen. Hiernach ist zunächst zu unterscheiden, in welchem Gebiet sich die fraglichen Grundstücke befinden. So sind zum Beispiel in einem Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Betriebe angesiedelt sind, höhere Werte zulässig als in einem Gebiet, in dem vorwiegend Wohnungen liegen.
Zur Bestimmung der Geräuschimmission ist dann der so genannte Dauerschallpegel zu ermitteln, der in angrenzenden Wohngebäuden 0,50 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster gemessen wird. Allerdings dürfen diese für den Gewerbelärm entwickelten Maßstäbe im Nachbarrechtsstreit nicht schematisch übernommen werden. Auch DIN-, VDI- und VDE-Normen legen als private Umweltstandards nicht fest, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung gegeben ist. Ihre Einhaltung hat aber zumindest Indizwirkung. In einem Streitfall sind dies damit erste Anhaltspunkte für eine Entscheidung des Gerichts.
Ruhezeiten müssen eingehalten werden
Um Streit zu vermeiden, sollten auch die täglichen Ruhezeiten eingehalten werden. Üblicherweise sind dies die Zeiten zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr. Sie sind zumeist in kommunalen Satzungen oder Polizeiverordnungen, aber auch in Mietverträgen und Hausordnungen niedergelegt. Auskunft hierüber erteilt die Gemeindeverwaltung.
Zu diesen Zeiten ist jeder ruhestörende Lärm, wie zum Beispiel Rasenmähen, Laufenlassen der Waschmaschine oder Hausmusik zu unterlassen. Gewisse Notwendigkeiten des täglichen Lebens, wie zum Beispiel das Betätigen der Wasserspülung am WC, das Baden oder Duschen, müssen allerdings auch zu diesen Zeiten hingenommen werden.
Keine Ausnahme für große Feste
Noch ein Hinweis zum Thema Lärm: Vielfach wird angenommen, es sei zulässig, zumindest einmal im Jahr ein Fest feiern zu dürfen, ohne Lärmschutzvorschriften beachten zu müssen. Diese Auffassung ist zwar weit verbreitet, aber falsch. Auch gegen einmalige Lärmquellen kann der Nachbar einschreiten, wenn er sich hierdurch gestört fühlt. Es empfiehlt sich daher, die Nachbarn vor einer größeren Feier zu informieren und um Verständnis zu bitten. Noch besser ist es, sie ebenfalls einzuladen und so eine mögliche Beschwerde zu verhindern.
Rechtsgrundlage:
- § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zuführung unwägbarer Stoffe
Tierhaltung
Häufiger Streitpunkt im Verhältnis der Nachbarn zueinander ist auch die Zulässigkeit des Haltens von Tieren. Während bei Hunden insbesondere das Gebell und die Gefährdung durch freilaufende Tiere zu Streitigkeiten führen, steht bei Katzen die Frage im Mittelpunkt, ob der Grundstückseigentümer das Betreten seines Grundstückes durch die Tiere dulden muss. Zum Thema "Tierlärm" kann auf die obigen Ausführungen zur Lärmbelästigung verwiesen werden. Fortdauernde nächtliche Ruhestörung durch Hundegebell oder Hähnekrähen kann in letzter Konsequenz sogar die Abschaffung des Tieres nach sich ziehen.
Das Betreten eines Grundstückes durch Katzen muss im Zweifel jedoch geduldet werden, wenn es einen bestimmten Umfang nicht überschreitet. Hält jemand jedoch mehrere Katzen, wird dies dem Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht mehr zumutbar sein.
Tiere dürfen keine Gefahr darstellen
Generell unzulässig ist das Halten von Tieren, die eine Gefährdung für die Nachbarschaft darstellen. Insbesondere bei der Anschaffung exotischer Tierarten sollten Sie sich zusätzlich bei Ihrer Gemeindeverwaltung erkundigen, ob die Haltung dieser Tiere in Deutschland nach dem Artenschutzübereinkommen überhaupt zulässig ist.
Wurzeln, Zweige
Der Nachbar hat nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Möglichkeit, Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von dem Grundstück des Eigentümers eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Bei einem Obstbaum oder -strauch kann der Nachbar diejenigen Früchte, die auf sein Grundstück hinüberfallen, als sein Eigentum betrachten. Der Nachbar ist aber nicht dazu berechtigt, die Früchte selbst abzuschütteln oder zu pflücken. Tut er dies dennoch, dann erwirbt er kein Eigentum an den Früchten, sondern haftet sogar auf Schadensersatz.
Steht der Baum allerdings direkt auf der Grenze, so gehören die Früchte dieses Baumes den Nachbarn jeweils zur Hälfte.
Rechtsgrundlage:
- § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Überhang
- § 911 BGB – Überfall
- § 923 BGB – Grenzbaum
Vor allem im Herbst sind für viele Grundstückseigentümer Blätter und kleinere Zweige, die vom Nachbargrundstück herüberwehen, ein Ärgernis. Sofern die Bäume den erforderlichen Grenzabstand einhalten, muss diese Beeinträchtigung hingenommen werden, wenn sie unwesentlich oder nach den Verhältnissen des Grundstückes ortsüblich ist. Zumeist entscheiden die Gerichte hier »baumfreundlich«, so dass nur in Ausnahmefällen ein Beseitigungsanspruch gegeben ist. Allerdings kann in seltenen Fällen eine (geringe) Entschädigung für die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Laubfall in Betracht kommen.
Notwegerecht
Ähnlich wie beim Notleitungsrecht kann es vorkommen, dass ein Grundstückseigentümer keine Verbindung von seinem Grundstück zum öffentlichen Straßennetz hat. In einem solchen Fall darf er unter gewissen Voraussetzungen das Grundstück des Nachbarn nutzen, um eine Verbindung zu seinem eigenen Grundstück herzustellen. Ebenso wie beim Notleitungsrecht muss allerdings auf eine möglichst schonende Ausübung geachtet werden.
Ein häufiger Streitpunkt ist hierbei die Frage, ob das Grundstück des Nachbarn nicht nur zu Fuß betreten, sondern auch mit Pkw oder sonstigen Maschinen befahren werden darf. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Möchte der Nachbar nur sein Wohnhaus erreichen oder unterhält er auf seinem Grundstück eine Gaststätte, kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass er oder seine Kunden mit dem Pkw bis zur Eingangstür vorfahren dürfen. Er muss vielmehr mögliche Nachteile aus der Lage seines Grundstücks hinnehmen. Bleibt in Zweifelsfällen die Frage strittig, müssen die Gerichte entscheiden.
Wenn der benachbarte Grundstückseigentümer die Ausübung des Notwegerechts dulden muss, ist er mit einer angemessenen Rente zu entschädigen.
Rechtsgrundlage:
- § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Notweg
Niederschlagswasser
Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist es unzulässig, Niederschlagswasser (etwa durch ein Fallrohr) auf das Grundstück des Nachbarn abzuleiten. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Menge und Häufigkeit es zu solchen Ableitungen kommt und ob es sich hierbei um Regen, Schnee, Hagel oder Graupel handelt. Allerdings kann der Nachbar nicht verhindern, dass Niederschlagswasser, das lediglich von einer Außenmauer abtropft (so genanntes Schlagregenwasser), auf sein Grundstück übertritt.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz