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Krankenversicherungsbeitrag
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte (7,3 Prozent) trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Hinzu kommt ein kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, der von fast allen Krankenkassen erhoben wird.
Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen wiederum führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab.
Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Hierbei wird die unterschiedliche Versicherten- und Krankheitsstruktur berücksichtigt.
Vereinfacht dargestellt erhalten Krankenkassen mit älteren und kränkeren Versicherten mehr Mittel als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.
Kommt eine Krankenkasse mit dem ihr zugewiesenen Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist allein vom Mitglied zu zahlen. Erwirtschaftet die Krankenkasse Überschüsse, können auch Prämien ausgeschüttet werden.
Zuzahlungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (ein Zusammenschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) erarbeitet gemäß den gesetzlichen Vorschriften einen Leistungskatalog, der die angebotenen Regelleistungen aller Krankenkassen enthält. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse noch über die Regelleistungen hinausgehende Satzungsleistungen und besondere Versorgungsformen (zum Beispiel hausarztzentrierte Versorgung) anbieten. Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen.
Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. In der Regel sind Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme von Heilbehandlungen zu erbringen. Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie im Internetangebot vieler Krankenkassen.
Zuzahlungen fallen unter anderem für folgende Leistungen an:
- Arzneimittel
- Stationäre Behandlung
- Heil- und Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
Die Zuzahlungen betragen beispielsweise bei:
- Arzneimitteln: 10 Prozent des Abgabepreises (mindestens EUR 5,00, höchstens EUR 10,00)
- Stationärer Behandlung: EUR 10,00 pro Tag
- Heilmitteln: 10 Prozent der Kosten und EUR 10,00 pro Verordnung
Des Weiteren bieten die Krankenkassen spezielle Leistungen an, bei denen die Kostenübernahme einigen Besonderheiten unterliegt. So gibt es beispielsweise bestimmte Voraussetzungen bei der Kostenübernahme der unten aufgeführten Leistungen von Zahnersatz bis zur nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistung.
- Zahnärztliche Vorsorge und Behandlung, Zahnersatz
- Krankenfahrten
- Soziotherapie
- Palliativversorgung
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Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz