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Vorsorge- und Rehabilitations­maßnahmen 

Allgemeine Informationen

Bei chronischen Krankheiten oder im Rahmen einer Behandlung kann eine Vorsorge- oder eine Rehabilitationsmaßnahme helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen.

Auch nach schweren Unfällen müssen Patienten oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen.

Die Kosten für eine medizinische Rehabilitation werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist.

Die Krankenkassen und die übrigen Träger der medizinischen Rehabilitation haben Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen abgeschlossen, um eine Rehabilitation ihrer Versicherten in diesen Einrichtungen zu gewährleisten.

Weitere Informationen:

Träger von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung können auch die folgenden Einrichtungen als Träger von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen infrage kommen:

  • gesetzliche Unfallversicherung (wenn die medizinische Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig ist)
  • gesetzliche Rentenversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge (für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt)
  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Träger der Sozialhilfe

Zur Klärung der Frage, wer für Sie der zuständige Träger ist, können Sie sich entweder unmittelbar an einen der vorgenannten Träger oder an die gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger wenden.

Erstattung von Rehabilitationskosten

Wenn Sie möchten, dass ein Rehabilitationsträger für den Großteil der Rehabilitationskosten aufkommt, müssen Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung beantragen. Näheres dazu finden Sie in den Internetauftritten Ihres Versicherungsträgers oder Ihrer Krankenkasse.

Beachten Sie, dass die Träger der Sozialversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, bewilligt. Es sei denn, eine vorzeitige Maßnahme ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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