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Steuern
Steuerpflichtigen, die ihre Steuern bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig zahlen können, kann Stundung gewährt werden, wenn
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die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde
u n d - der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte kann insbesondere dann gegeben sein, wenn Sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände (zum Beispiel unerwartete höhere Nachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung, hohe Forderungsausfälle infolge von Insolvenz) bei Fälligkeit nicht über die zur Zahlung notwendigen Mittel verfügen und sich diese auch nicht – insbesondere durch Kreditaufnahme – beschaffen können.
Voraussetzung ist zudem, dass Sie Ihre mangelnde Zahlungsfähigkeit nicht selbst verschuldet beziehungsweise nicht in eindeutiger Weise gegen Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben.
Wird eine Stundung gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem die neue Fälligkeit für die gestundeten Steuerbeträge festgelegt wird. In der Regel werden Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent des gestundeten Steuerbetrages für jeden vollen Monat der Stundung erhoben. Zudem kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Steuern im Einzelnen gestundet werden können, entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt – wenden Sie sich dazu bitte an die Behörde, die die betreffenden Steuern erhebt:
- in der Regel: das Finanzamt
- bei Gemeindesteuern (zum Beispiel Gewerbesteuer): die Stadt- oder Gemeindeverwaltung
- bei Zöllen und Verbrauchsteuern (zum Beispiel Strom- oder Biersteuer): das jeweilige Hauptzollamt
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Stundung einer Steuerschuld auf Antrag
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Kommunalabgaben
Die Städte, Gemeinden und Landkreise haben im engen Rahmen die Möglichkeit, Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge und andere Forderungen ganz oder teilweise zu stunden. Grundlage dafür sind wie bei den allgemeinen Steuern die Regelungen der Abgabenordnung (§§ 222, 118 Abgabenordnung (AO).
Stundung kann demnach gewährt werden, wenn
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die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde
u n d - der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn Betroffene wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sind oder in diese geraten würden, käme es zur sofortigen Einziehung der Abgaben und Gebühren. Allerdings darf es nicht dazu kommen, dass der Anspruch durch eine Stundung etwa gefährdet wird.
Wird Stundung gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem unter anderem die neue Stundungsfrist und der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufes festlegt sind. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben, zudem kann die Behörde angemessene Sicherheiten verlangen.
Anschluss- und Straßenbaubeiträge
Bei Anschluss- oder Straßenbaubeiträgen ist die Beitragsschuld durch öffentliche Last gesichert, die auf dem Grundstück liegt (nach § 24 in Verbindung mit § 31 Sächsisches Kommunalabgabengesetz). Insofern bedarf es zusätzlicher Sicherheiten nur in Fällen, in denen die öffentliche Last keine ausreichende Sicherheit gewährt.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang kommunale Abgaben im Einzelnen gestundet oder erlassen werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommunen. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt – wenden Sie sich dazu bitte an die örtliche Behörde, die die betreffenden Beiträge oder Gebühren erhebt.
Sozialversicherungsbeiträge
Eine Stundung (Zahlungsaufschub) der Sozialversicherungsbeiträge – der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung – ist nur möglich, wenn
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die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Beitragsschuldner verbunden wäre
u n d - der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die gestundeten Beiträge sollen angemessen verzinst und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden.
Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer
Bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie sich als Arbeitgeber mit einem formlosen Antrag auf Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich an die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse) wenden, da an diese neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auch die Beträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.
Hat die Krankenkasse länger als zwei Monate in einem bestimmten Umfang Beitragsansprüche gestundet, muss sie den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einbeziehen. Die Krankenkasse informiert diese bei der nächsten Monatsabrechnung, wie hoch die Beitragsansprüche sind, die auf den jeweiligen Versicherungsträger entfallen, sowie über den Zeitraum der Stundung.
Eine weitere Stundung darf die Krankenkasse nur im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit vornehmen.
Auch für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Sozialversicherungsbeiträge über eine zuständige Krankenkasse abgeführt, die auf Antrag über eine Stundung entscheidet.
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Steuern, Abgaben, Versicherungen
Amt24-Informationen
Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmer
Geraten Sie als Unternehmer wegen Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend auch mit den eigenen Sozialversicherungsbeiträgen in Verzug, wenden Sie sich unverzüglich an die jeweiligen Versicherungträger. Erfragen Sie, ob Sie eine Stundung der Versicherungsbeiträge beantragen können.
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Persönliche Absicherung
Amt24-Informationen
Andere Pflichtbeiträge
Ob und in welchem Umfang Ihnen in einer wirtschaftlichen Notlage Pflichtbeiträge beispielsweise für die Mitgliedschaft in Kammern und Berufsgenossenschaften gestundet oder erlassen werden können, wird im Einzelfall auf Ihren Antrag hin geprüft. Die Beitragssatzungen sehen analog der Abgabenordnung Regelung für den Härtefall vor. Wenden Sie sich bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig an die jeweilige Organisation.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Sächsisches Staatsministerium des Innern, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz