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Unternehmen als juristische Person (zum Beispiel GmbH, AG), Gesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR oder Genossenschaft) sowie natürliche Personen mit laufender selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit können beantragen, dass ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durch sie selbst eröffnet wird.
Eine solche Möglichkeit ist an enge Voraussetzungen geknüpft. So darf die Eigenverwaltung der Insolvenzmasse das Verfahren keinesfalls die Gläubiger benachteiligen.
Kompetenzen der Gläubigerversammlung
Lehnt das Gericht den Antrag auf Eigenverwaltung ab, so haben die Gläubiger das Recht, in der ersten Gläubigerversammlung Eigenverwaltung des Schuldners zu beantragen. Da das Gericht zu diesem Zeitpunkt keine eigene Prüfungskompetenz mehr inne hat, wird es dem Antrag entsprechen.
Die Gläubigerversammlung kann sowohl den eingesetzten Sachwalter* als auch den Schuldner beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen.
Aufsicht statt Fremdverwaltung
Das Gericht bestellt bei angeordneter Eigenverwaltung keinen Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter, bei dem auch die Gläubiger ihre Forderungen anmelden.
Dem Unternehmer steht der Sachwalter als eine Art Aufsicht zur Seite. Da der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt über sein Vermögen behält, vermag er normale Geschäfte allein abzuwickeln, solange der Sachwalter nicht widerspricht. Nur darüber hinausgehende Geschäfte soll er mit Zustimmung des Sachwalters abschließen.
Die Aufgaben des Sachwalters
Der Sachwalter
- nimmt die Forderungsanmeldungen der Insolvenzgläubiger entgegen und
- richtet für das Gericht die Insolvenztabelle ein.
Außerdem überwacht der Sachwalter die Geschäftsführung.
Die Rechtsfolgen der Eigenverwaltung
Der Schuldner
- entscheidet eigenständig über die Erfüllung von Verträgen,
- verwertet das Sicherungsgut von Absonderungsberechtigten selbst,
- kann im Feststellungsverfahren selbst Widerspruch gegen erhobene Forderungen einlegen,
- verteilt das Vermögen selbst und
- erfüllt seine steuerlichen Pflichten selbst.
Eine Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren wird nicht im Grundbuch eingetragen, erfordert aber wie beim Regelverfahren eine Eintragung in öffentlichen Verzeichnissen wie zum Beispiel dem Handelsregister, dem Genossenschafts- oder Vereinsregister.
Rechtsgrundlage
- §§ 270 ff. Insolvenzordnung (InsO) – Eigenverwaltung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz