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Wahlrecht für Auslandsdeutsche 

Bundestagswahlen

Wahlberechtigt in Deutschland sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 23.05.1949 mindestens drei Monate ununterbrochen in den heutigen Grenzen Deutschlands gelebt haben.

Wahlberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland

Wenn Sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten und weiterhin einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, können Sie sich die jeweiligen Wahlunterlagen an Ihren vorübergehenden Aufenthaltsort im Ausland senden lassen und per Briefwahl an den Wahlen in Deutschland teilnehmen. Dazu müssen Sie lediglich den Wahlscheinantrag entsprechend ausfüllen und rechtzeitig an das Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde zurücksenden. Eine Briefwahl ist grundsätzlich bei Bundestags-, Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen möglich. Weitere Informationen erhalten Sie beim Wahlamt Ihrer Heimatgemeinde.

Wahlberechtigte ohne Wohnsitz in Deutschland

Als Auslandsdeutsche(r) ohne Wohnsitz im Bundesgebiet können Sie ebenfalls per Briefwahl an Bundestagswahlen teilnehmen, sofern Sie

  • nach Vollendung Ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung inne hatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von diesen betroffen sind.

Hierfür müssen Sie sich ins Wählerverzeichnis der Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Waren Sie im Wahlgebiet nie gemeldet, ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig, mit der Sie am engsten verbunden sind. Den Nachweis für die Wahlberechtigung erbringen Sie in diesem Fall durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der jeweiligen Behörde. Zudem müssen Sie erklären, dass Sie einen entsprechenden Antrag bei keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet gestellt haben.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt werden. Das Wahlamt der Stadt oder Gemeinde übersendet dann die Wahlunterlagen an Ihren ausländischen Wohnsitz.

Bei der Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis sind deutsche Botschaften und Konsulate behilflich. Hier erhalten Sie auch Informationen und Vordrucke. Die Wahltermine und weitere Informationen, sowie Antragsformulare für die Eintragung ins Wählerverzeichnis erhalten Sie beim Bundeswahlleiter.

Europawahlen

Für die Teilnahme an den Europawahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Bundestagswahlen. Wahlberechtigt sind außerdem Deutsche, die noch nie in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet waren, sich jedoch am Wahltag mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft aufgehalten haben. Diese müssen ihre Eintragung in das deutsche Wählerverzeichnis bei dem Bezirksamt Mitte in Berlin beantragen.

Deutsche die in anderen EU Staaten leben, haben außerdem die Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Wohnsitzmitgliedsstaat, sofern sie nicht an der Europawahl in Deutschland teilnehmen wollen.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Europäischen Parlament, den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates, deutschen Auslandsvertretungen und dem Bundeswahlleiter.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern.

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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