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Vorläufiger Rechtsschutz (Privatrecht) 

Ein Prozessverfahren vor den Gerichten ist in der Regel langwierig. Kann einer Partei das Abwarten des Prozess-Endes nicht zugemutet werden, weil ihr Anspruch später möglicherweise nicht mehr durchgesetzt werden kann, steht ihr der Weg zum vorläufigen Rechtsschutz offen.

Im Zivilprozess sowie auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es zur Sicherung eines Rechtsanspruchs den Arrest oder die einstweilige Verfügung.

Arrest

Der Arrest ist ein gerichtliches Eilverfahren zur vorläufigen Sicherung eines Geldanspruchs. Dieses Verfahren kann beispielsweise dann angewendet werden, wenn aufgrund der leichtfertigen Geschäftsführung von Schuldnern oder aufgrund von Verschwendungssucht absehbar ist, dass eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der gegnerischen Partei später nicht mehr möglich ist.

Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung ist die vorläufige Entscheidung des Gerichts, die die Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung gewährleistet. Die Anwendung dieses Verfahrens empfiehlt sich beispielsweise, wenn zu befürchten ist, dass die gegnerische Partei den Klagegegenstand bis zum Ende des eigentlichen Prozesses veräußert.

In beiden Fällen prüft das Gericht, ob ein Rechtsanspruch und eine Dringlichkeit für den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung bestehen. Beides muss von der Partei glaubhaft gemacht werden, die den vorläufigen Rechtschutz beantragt hat. Beweisen muss die antragstellende Partei die von ihr angezeigten Tatsachen nicht.

Hinweis: Wollen Sie vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in Ihrer Nähe finden Sie beispielsweise über die Anwaltssuche der jeweiligen Rechtsanwaltskammern.

Das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz dient allein der Sicherung eines Rechtsanspruchs und ist keine endgültige Entscheidung. Die rechtsverbindliche Entscheidung wird im regulären Prozessverfahren getroffen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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