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Ordnungswidrigkeiten (Baurecht)
Im Bauordnungsrecht gibt es eine Reihe von Tatbeständen, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Die Bußgeldhöhe kann bis zu EUR 500.000 betragen. Danach handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer
- einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
- ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
- mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
- mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
- die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
- Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
- Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
- Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
- als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
- wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern
Verwandte Themen:
- Baugenehmigung
- Verfahrensfreie Bauvorhaben
- Genehmigungsfreistellung
- Die am Bau Beteiligten
Amt24-Informationen
Andere Tatbestände
Daneben ergeben sich auch aus anderen Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitstatbestände. Beispielsweise kann die Veränderung eines denkmalgeschützten Gebäudes ohne Genehmigung mit einer Geldbuße bis EUR 500.000 belegt werden. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude ohne Genehmigung zerstört, begeht sogar eine Straftat und muss mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015