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Allgemeine steuerliche Informationen
Vereine unterliegen im Grundsatz:- mit ihrem Einkommen aus Tätigkeiten, die sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternehmen, der Körperschaftsteuer
- mit ihrem Ertrag aus einer gewerblichen Tätigkeit (unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht) der Gewerbesteuer
- bei der Veranstaltung von Ausspielungen und Lotterien der Lotteriesteuer und
- mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer
- Steuerliche Gemeinnützigkeit
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Verein als Arbeitgeber
Amt24-Informationen
Die Körperschaftsteuerbefreiung umfasst den ideellen Tätigkeitsbereich, die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe in vollem Umfang. Die Befreiung gilt hingegen insoweit nicht, als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und vom Verein durch diesen Geschäftsbetrieb bestimmte Besteuerungsgrenzen überschritten werden.
Mit der Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der gemeinnützigen Vereine soll vermieden werden, dass steuerpflichtige Unternehmen, die dieselben Leistungen am Markt anbieten, Wettbewerbsnachteile erleiden (zum Beispiel beim Verkauf von Speisen und Getränken).
Zeitnahe Mittelverwendung
Die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel müssen laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise Einnahmen wie- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Sponsoring-Einnahmen
- Zuschüsse
- Vermögenserträge
- Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Solche Mittel sollen nicht auf die "hohe Kante" gelegt werden.
Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn der Verein die in einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr vereinnahmten Mittel spätestens im Laufe der folgenden beiden Jahre für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen (zum Beispiel Anschaffung von Notenblättern durch einen Musikverein, Kauf eines Kleinbusses, mit dem die Amateurmannschaft zu auswärtigen Punktspielen fährt).
Sollten die Wirtschaftsgüter später verkauft werden, muss der Verein den erzielten Erlös allerdings wiederum zeitnah verwenden.
Verstoß
Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen.
Rücklagenbildung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verein als Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Rücklagen bilden, zum Beispiel:- freie Rücklagen
- zweckgebundene Rücklagen
- Rücklagen für Wiederbeschaffungen
- Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
Weitere Informationen:
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Broschüre "Vereine und Steuern" (S. 14 ff.)
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen