Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Vereine-> Vereinsleben: der Verein un...-> Steuern und Finanzen im Verein
Steuern und Finanzen im Verein 

Allgemeine steuerliche Informationen

Vereine unterliegen im Grundsatz:
  • mit ihrem Einkommen aus Tätigkeiten, die sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternehmen, der Körperschaftsteuer
  • mit ihrem Ertrag aus einer gewerblichen Tätigkeit (unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht) der Gewerbesteuer
  • bei der Veranstaltung von Ausspielungen und Lotterien der Lotteriesteuer und
  • mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer
Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen und somit Arbeitgeber sind, unterliegen als solche den allgemeinen Bestimmungen des Lohnsteuerrechts und der Sozialversicherung. Steuerbegünstigte, insbesondere als gemeinnützig anerkannte Vereine, sind jedoch von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sowie umsatzsteuerlich begünstigt.

 

Die Körperschaftsteuerbefreiung umfasst den ideellen Tätigkeitsbereich, die Vermögensverwaltung und die Zweckbetriebe in vollem Umfang. Die Befreiung gilt hingegen insoweit nicht, als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird und vom Verein durch diesen Geschäftsbetrieb bestimmte Besteuerungsgrenzen überschritten werden.

Mit der Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der gemeinnützigen Vereine soll vermieden werden, dass steuerpflichtige Unternehmen, die dieselben Leistungen am Markt anbieten, Wettbewerbsnachteile erleiden (zum Beispiel beim Verkauf von Speisen und Getränken).

Zeitnahe Mittelverwendung

Die von einer steuerbegünstigten Körperschaft vereinnahmten Mittel müssen laufend (zeitnah) für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise Einnahmen wie
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Sponsoring-Einnahmen
  • Zuschüsse
  • Vermögenserträge
  • Gewinne aus Zweckbetrieben oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Solche Mittel sollen nicht auf die "hohe Kante" gelegt werden.

Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn der Verein die in einem Kalender- oder Wirtschaftsjahr vereinnahmten Mittel spätestens im Laufe der folgenden beiden Jahre für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Als zeitnahe Mittelverwendung gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dienen (zum Beispiel Anschaffung von Notenblättern durch einen Musikverein, Kauf eines Kleinbusses, mit dem die Amateurmannschaft zu auswärtigen Punktspielen fährt).

Sollten die Wirtschaftsgüter später verkauft werden, muss der Verein den erzielten Erlös allerdings wiederum zeitnah verwenden.

Verstoß

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung kann das Finanzamt eine Frist für die Verwendung der unzulässig angesammelten Mittel setzen.

Rücklagenbildung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verein als Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Rücklagen bilden, zum Beispiel:
  • freie Rücklagen
  • zweckgebundene Rücklagen
  • Rücklagen für Wiederbeschaffungen
  • Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten

Weitere Informationen:


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen



 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang