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Lebenslagen-> Notlagen und Opferhilfe-> Familie in Not-> Armut und wirtschaftliche Not
Armut und wirtschaftliche Not 

Dieses Kapitel stellt Ihnen die wichtigsten Verfahren der sozialen Sicherung vor und führt Informations- und Hilfsangebote verschiedener Träger in Sachsen auf. Beachten Sie auch die Verfahren in der rechten Randspalte, Sie erhalten dort detaillierte Informationen zu den staatlichen Leistungen.

In der Bundesrepublik Deutschland muss niemand hungern. Aber auch hier leben viele Menschen – nicht zuletzt auch viele Familien mit Kindern –, die über zu geringe finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag und weitere soziale Leistungen vermögen die wirtschaftliche Not der Betroffenen zu lindern. Hinzu kommen Hilfsangebote freier und öffentlicher Träger wie etwa der Schuldnerberatungsstellen oder der so genannten "Tafeln", die preiswert Essen und Lebensmittel anbieten.

Wenn Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um Ihren täglichen Bedarf zu decken, so "schämen" Sie sich nicht, Ihnen zustehende Leistungen anzunehmen und damit Ihre Lebenssituation zu verbessern.

Mehr zum Thema:

Wer keine anderen Sozialleistungen erhalten kann, dem soll im Notfall die Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die Sozialhilfe ein Leben in Würde ermöglichen (§ 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe).

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bei Hilfebedürfigkeit können Menschen im erwerbsfähigen Alter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Leistungen zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II)" nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

Damit wird Betroffenen geholfen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) noch nicht erreicht haben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben

  • Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit (insbesondere durch Eingliederung in Arbeit)auch
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Sozialhilfe

Wer nicht erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht vollständig selbst zu bestreiten vermag, hat nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anspruch auf Sozialhilfe in Form von

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Letztere ist für Menschen vorgesehen, die wegen ihres Alters oder wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können.

Neben diesen Hilfen umfasst die Sozialhilfe weitere Leistungen, wie

  • Hilfen zur Gesundheit für Personen, die nicht krankenversichert sind,
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
  • Hilfe zur Pflege für Personen, die nicht in einer Pflegeversicherung versichert sind oder für den Pflegebedarf, der nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt ist (zum Beispiel Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I),
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (zum Beispiel Übernahme von Bestattungskosten).

Zu den Sozialhilfeleistungen gehört auch die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Andere Hilfen haben Vorrang

Sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch die Sozialhilfe werden nachrangig gewährt. Das bedeutet, die Betroffenen haben nur dann einen Anspruch, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Deshalb erhalten nur diejenigen Leistungen, die sich nicht selbst helfen können – vor allem durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und Vermögens –, die erforderlichen Leistungen aber auch nicht von anderen erhalten (insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen wie etwa Rentenversicherungsträgern oder Krankenkassen).

Sollten sich Leistungen anderer Stellen verzögern, so kann der so genannte Grundsicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger (im Allgemeinen das Sozialamt) in Vorleistung gehen. Andere Sozialleistungsträger können Vorschüsse gewähren (§ 42 SGB I).


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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11.10.2022
08.11.2022
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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