Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Scheidung-> Voraussetzungen: Wann wird ...
Für eine Scheidung müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und überdies nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt werden kann.
Das Gericht überprüft, ob die Ehe gescheitert ist. Als Nachweis gilt allgemein der Umstand, dass die Ehepartner mindestens
- ein Jahr getrennt leben und beide der Scheidung zustimmen oder
- drei Jahre getrennt leben, auch wenn einer der beiden Eheleute die Scheidung ablehnt.
Diese Trennungsfristen dienen vor allem dazu, leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken.
Trennungszeit
Eheleute leben getrennt, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder keine "häusliche Gemeinschaft" zwischen den Partnern besteht.
Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollziehen. Dies setzt voraus, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und auch keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr haben – sie schlafen etwa in verschiedenen Zimmern und kochen getrennt.
Ist eine Ehe gescheitert, so gibt es Härtefälle, bei denen das Familiengericht eine Scheidung ablehnen kann, so etwa
- wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder
- wenn die Scheidung für einen Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellte.
Diese Fälle sind in der Praxis aber sehr selten.
Heirat war nicht rechtmäßig: Aufhebung der Ehe
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung bei der Heirat nicht gegeben waren. Zu einer Aufhebung der Ehe (im Gegensatz zur Scheidung) käme es etwa, wenn
- einer der Ehepartner nicht volljährig (ehemündig) war und auch keine gerichtliche Befreiung von der Ehemündigkeit vorlag,
- einer der Eheleute bei der Eheschließung bereits verheiratet war,
- die Ehepartner blutsverwandt sind,
- das Bewusstsein durch Drogen oder Krankheit getrübt war.
Weitere Gründe:
- einer der Ehepartner war sich der Eheschließung nicht bewusst
- einer der Ehepartner durch Täuschung zur Eheschließung veranlasst wird (ausgenommen ist die bloße Täuschung über die Vermögensverhältnisse)
- der Ehepartner war durch Drohungen eingeschüchtert
Der Antrag zur Aufhebung der Ehe muss in dem letztgenannten Fall innerhalb von drei Jahren nach Eheschließung gestellt werden, beziehungsweise nach Ende der Zwangslage. In den Fällen der Täuschung und des Unbewusstseins über die Eheschließung muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung bzw. nach Entdeckung des Irrtums gestellt werden. In den übrigen Fällen besteht keine Antragsfrist.
Die genannten Trennungszeiten entfallen.
Unzumutbare Härte: Scheidung vor Ablauf eines Jahres
Die Ehe kann nur dann nach weniger als einem Jahr Trennung geschieden werden, wenn die Weiterführung für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt. Die Gründe müssen dabei in der Person des anderen Ehepartners liegen. Beispiele:
- die Ehefrau des Antragstellers ist von einem anderen Mann schwanger
- Alkoholmissbrauch durch einen Ehepartner
- der Ehepartner begeht Tätlichkeiten gegen den Antragsteller
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss die Gründe nachweisen. Ob eine unzumutbare Härte auch dann vorliegt, wenn sich der Ehepartner einem anderen Partner zugewandt hat, ist umstritten.
Einverständliche Scheidung nach einem Jahr
Die Scheidung kann nach einem Jahr Trennung erfolgen, wenn beide Ehepartner zustimmen. Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung sind:
- Trennung der Eheleute für mindestens ein Jahr (Zerrüttung der Ehe)
- Antrag auf Scheidung durch beide Ehepartner oder Scheidungsantrag eines Ehepartners mit Zustimmung des anderen Ehepartners
- Einigkeit der Eheleute bei bestimmten Scheidungsfolgen (insbesondere Ehegattenunterhalt, Verteilung von Wohnung und Hausrat)
Bei der einverständlichen Trennung muss sich lediglich der Ehepartner einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen, der den Scheidungsantrag einreicht. Beantragen beide Eheleute die Scheidung, müssen auch beide durch einen eigenen Anwalt oder eine Anwältin vertreten werden.
Nachweis des Scheiterns: Scheidung vor Ablauf von drei Jahren
Ist ein Partner mit der Scheidung nicht einverstanden, kann die Ehe auch geschieden werden, wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben.
Das Scheitern der Ehe muss bewiesen werden. Damit ist gemeint, dass dem Gericht die Scheidungsgründe plausibel zu machen sind (etwa dass der Ehepartner eine neue Beziehung hat). Für die Beweisaufnahme können auch Zeugen vernommen werden.
Scheidung nach spätestens drei Jahren Trennung
Leben die Eheleute seit drei Jahren getrennt, muss der Richter oder die Richterin unwiderruflich davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist. Hierzu bedarf es keiner weiteren Beweise vor Gericht. Der vertretende Anwalt oder die vertretende Anwältin muss dem Gericht lediglich vortragen, dass die Eheleute seit dieser Zeit getrennt leben.
Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auch dann geschieden, wenn ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist.
Gesetzliche Grundlage
-
Bürgerliches Gesetzbuch, Viertes Buch (BGB) – Familienrecht:
- § 1564 bis 1568 – Scheidungsgründe
- § 1314 – Aufhebungsgründe
- § 1317 – Antragsfrist
- § 133 bis 150 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz