Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Familienrecht-> Vormundschaft und Betreuung
Vormundschaft und Betreuung 

Wer trifft Entscheidungen für Kinder, deren Eltern verstorben sind oder der Verantwortung für ihren Nachwuchs nicht nachkommen? Minderjährige brauchen dann einen Vormund, den das Gericht zu bestellen hat. Das Familiengericht – eine Abteilung am Amtsgericht – sorgt dafür, dass Beauftragte ihren Aufgaben im Sinne des Kindes nachkommen.

Doch auch für Erwachsene gibt es eine staatliche Rechtsfürsorge. Dahinter steht die Frage: Wer regelt die rechtlichen Belange eines Familienangehörigen, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist? Darüber entscheidet das Betreuungsgericht, das ebenfalls eine Abteilung des Amtsgerichts ist.

Rechtsgrundlage:

Vormundschaft für Kinder

Sind die Eltern eines Kindes verstorben, muss das Gericht einen Vormund berufen, der die elterliche Sorge wahrnimmt. Vormund kann jeder geeignete Erwachsene werden. Angesprochen sind in erster Linie Vertraute des sogenannten Mündels: Verwandte oder auch Pflege- und künftige Adoptiveltern.

Tipp: Sie sorgen für den Ernstfall vor, indem Sie testamentarisch einen vertrauten Menschen als Vormund für Ihre Kinder benennen.

Wird Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren die elterliche Sorge entzogen, ordnet in der Regel das Familiengericht die Vormundschaft an. Steht dafür keine geeignete Person zur Verfügung, kann das Familiengericht auch das Jugendamt zum Vormund bestellen (Amtsvormund).

Beispiele für die Anordnung von Amts wegen:

  • Weder Mutter noch Vater sind zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt, zum Beispiel weil das Sorgerecht entzogen wurden oder ruht, weil die Eltern unauffindbar sind.
  • Die Eltern eines Findelkindes können nicht ermittelt werden.

Mit dem Verfahren überträgt das Gericht dem Vormund die gesamte Verantwortung für die Vermögens- und die Personensorge eines Kindes.

Pflegschaften

Mit der Vormundschaft für Minderjährige und der rechtlichen Betreuung für Erwachsene regelt das Gericht langfristig für die Betroffenen einen übergeordneten Verantwortungsbereich. Daneben kann beispielsweise das Gericht für Teilbereiche noch so genannte Pflegschaften einrichten.

Sinn und Zweck einer Pflegschaft ist es, eine gesetzliche Vertretung in Belangen sicherzustellen, die der oder die Betroffene nicht selbst wahrzunehmen vermag. Handelt es sich dabei um Pflegschaften für Erwachsene, ist es eine Angelegenheit des Betreuungsgerichts, sind Kinder betroffen, trifft die Entscheidungen das Familiengericht.

Ist den Eltern beispielsweise während der Scheidung das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, so ordnet das Familiengericht für verschiedene Aufgaben eine so genannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens).

Weitere Beispiele sind der Verfahrenbeistand für minderjährige Kinder ("Anwalt des Kindes"), die Verfahrenspflegschaft in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit oder die Nachlasspflegschaft (Nachlass-Sicherung) für unbekannte Erben.

Betreuung und Unterbringung Erwachsener

Was Eheleute, Kinder, Freunde bei der Pflege eines nahestehenden Menschen oft nicht bedenken: Wichtige Entscheidungen über Operationen etwa oder auch zur Wohnung, über Geld und Vermögen kann niemand einfach im Namen eines anderen treffen. Auch Vertrauenspersonen benötigen dafür eine (sinnvollerweise schriftliche) Vollmacht.

Sie sorgen für sich und Ihre Angehörigen vor, indem Sie eine Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht hinterlegen.

Rechtliche Betreuung per Gesetz

Menschen in hilfloser Situation können viele Angelegenheiten nicht selbst regeln. Sind weder Familienangehörige, Bekannte noch Beschäftigte sozialer Dienste mit Hilfeleistungen betraut, muss ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin die Belange der oder des Betroffenen wahrnehmen. Das ist ein tiefer Eingriff in das Recht auf menschliche Selbstbestimmung. Aus gutem Grund darf nur das Betreuungsgericht am Amtsgericht festlegen, wer die rechtliche Betreuung übernehmen darf.

Das Betreuungsgericht greift nur ein, wenn ein Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Dies geschieht – soweit noch möglich – auf Antrag der betroffenen Person oder auf Hinweis eines Dritten (etwa Angehörige, die Nachbarn oder die Klinikleitung).

Benötigt ein hinfälliger, gebrechlicher Mensch lediglich praktische Hilfe bei der Haushaltsführung, beim Gang zum Arzt oder zur Sparkasse, ist eine Betreuung im rechtlichen Sinn nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Sollte in einer akuten Situationen schnelles Handeln vonnöten sein, kann das Gericht im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) einen vorläufigen Betreuer oder eine Betreuerin bestellen, ihn entlassen oder seine Aufgaben erweitern.

Betreuer sind zur Rechenschaft verpflichtet

Rechtliche Betreuer sehen sich einer großen Verantwortung gegenüber. Das Betreuungsgericht achtet darauf, dass die Interessen des betreuten Menschen in jedem Fall gewahrt bleiben. So muss das Gericht nicht nur die Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, sondern auch jede Entscheidung zur Wohnung des Betroffenen genehmigen.

Auch dass Betreuer das Vermögen im Sinne der Betroffenen verwalten (Vermögenssorge), ist regelmäßig nachzuweisen. Rechtliche Betreuer sind nicht nur verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu führen, sondern das Gericht verlangt von ihnen eine detaillierte Rechnungslegung.

Notfall: Gericht muss Unterbringung genehmigen

Nicht selten bringen sich hilflose Menschen in akute Gefahr, drohen, sich und andere zu verletzen oder gar zu töten. Im Extremfall kann davor die Verlegung in eine geschlossene Anstalt schützen, im Pflegeheim ein Bettgitter nötig werden oder müssen Ärzte Psychopharmaka verabreichen.

Achtung! Rufen Sie in einer akuten Gefahrensituation immer die Polizei über den Notruf 110.

Muss Betroffenen gegen deren Willen die Freiheit entzogen werden, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, rechtliche Betreuer allein können darüber nicht bestimmen. Besteht noch keine rechtliche Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge, entscheidet das Betreuungsgericht auch, ob und welche Behandlungen ohne Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Die örtliche Ordnungsbehörde beim Landratsamt (in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung) ergreift von Amts wegen die geeigneten Maßnahmen, im Notfall veranlasst die Krankenhausleitung die notwendigen Schritte.

Rechtliche Grundlage für den Umgang mit psychisch erkrankten oder gestörten Menschen:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang