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Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament-> Öffentliches Testament
Öffentliches Testament 

Um ein öffentliches Testament (notarielles Testament) zu errichten, stehen Ihnen zwei verschiedene Vorgehensweisen zur Verfügung:

  • Sie erklären einem Notar gegenüber mündlich oder in anderer Form Ihren letzten Willen. Anschließend berät der Notar Sie umfassend über die günstigste Testamentsgestaltung und errichtet für Sie das Testament, das Sie genehmigen und unterschreiben müssen.
  • Sie übergeben dem Notar ein offenes oder verschlossenes Schreiben und erklären ihm, dass dieses Ihren letzten Willen enthält.

Wenn Sie dem Notar das Schreiben offen übergeben, soll dieser vom Inhalt Kenntnis nehmen, ihn prüfen und Sie über die rechtliche Tragweite Ihrer Erklärung belehren. Wenn Sie dem Notar das Schreiben geschlossen übergeben, wird das Testament erst bei der Testamentseröffnung geöffnet. Der Notar ist aber berechtigt (nicht jedoch verpflichtet), Sie über den Inhalt zu befragen und Sie auf mögliche Bedenken hinzuweisen.

Hinweis: Das Schreiben muss nicht von Ihnen eigenhändig geschrieben sein. Es kann auch von einer dritten Person, maschinenschriftlich oder am Computer verfasst worden sein. Sie müssen aber den Inhalt kennen.

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Sie bei der Abfassung Ihres Testaments keine Fehler begehen, dann empfiehlt sich die erste Vorgehensweise. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn zur Erbmasse Grundstücke, Wohnungseigentum oder ein Unternehmen gehören.

Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet.

Jugendliche und des Lesens Unkundige

Ein Jugendlicher, der das 16. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. vollendet hat, kann ausschließlich ein öffentliches Testament errichten. Dabei ist er auf die Erklärung gegenüber dem Notar und die Übergabe eines offenen Schreibens beschränkt. Die Möglichkeit, dem Notar ein verschlossenes Schreiben zu übergeben, steht ihm dagegen nicht zu. Eine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters benötigt der Jugendliche für die Testierung nicht.

Leseunfähige Personen können ebenfalls ausschließlich in Form eines öffentlichen Testaments testieren. Allerdings ist dies nur durch Erklärung gegenüber dem Notar möglich.

In Ausnahmefällen können beide Personengruppen aber auch auf die Form des Nottestaments (außerordentliches Testament) zurückgreifen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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