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Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Erben und Vererben-> Der letzte Wille-> Testament-> Eigenhändiges Testament
Eigenhändiges Testament 

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form der Testamentserrichtung. Jeder Volljährige, der lesen und schreiben kann, kann es persönlich erstellen.

Beim Verfassen eines eigenhändigen Testaments sind Sie nicht auf die Mitwirkung anderer Personen oder amtlicher Stellen angewiesen. Weitere Vorteile: Es kostet nichts und Sie können grundsätzlich jederzeit problemlos Ihr Testament widerrufen, das heißt abändern oder aufheben.

Hinweis: Errichten Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gemeinschaftlich ein eigenhändiges Testament, gelten hierfür die besonderen Regelungen zum gemeinschaftlichen Testament.

Sie können das eigenhändige Testament zu Hause oder an einem anderen beliebigen Ort aufbewahren. In letzterem Fall besteht allerdings das Risiko, dass es nach Ihrem Tod nicht gefunden oder gar beiseite geschafft wird. Um zu vermeiden, dass Ihr eigenhändiges Testament verloren geht, können Sie es in besondere amtliche Verwahrung geben. In jedem Fall sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament verfasst haben und wo sich dieses befindet.

Voraussetzungen für die wirksame Errichtung eines eigenhändigen Testaments

  • Ein eigenhändiges Testament können nur Personen errichten, die volljährig, lesefähig und testierfähig sind. Eine Person ist testierunfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine testierunfähige Person kann kein rechtswirksames Testament verfassen.

    Hinweis: Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift errichten. Leseunfähige können nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung errichten.
  • Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben werden und unterschrieben sein. Das Testament ist also nichtig, wenn es von fremder Hand, mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben oder es etwa auf Band gesprochen worden ist oder wenn die Unterschrift fehlt. Die Eigenhändigkeit ist vorgeschrieben, um die Echtheit des Testaments anhand der individuellen Schriftzüge nachprüfen zu können.
    Hinweise:
    • Der Text muss in lesbarer Handschrift abgefasst sein; unlesbare Textbestandteile können zur Unwirksamkeit der darin enthaltenen Regelungen führen.
    • Die Unterschrift soll möglichst den vollständigen Namen (Vor- und Familienname) enthalten. Die Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen. Sie soll den Text vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, reicht eine Unterschrift auf dem letzten Blatt aus. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit mehrerer loser Blätter erkennbar ist (zum Beispiel durch Seitennummerierung).
  • Es ist empfehlenswert, zusätzlich Ort und Datum auf dem Testament zu vermerken. Denn falls sich in dem Nachlass mehrere Testamente befinden, ist das zuletzt errichtete maßgeblich.
     
  • Falls Sie nach Errichtung des Testaments nachträgliche Änderungen (wie Ergänzungen oder Streichungen) vornehmen möchten, können Sie dies tun.
    Achtung! Auch die Zusätze oder Nachträge müssen den Formerfordernissen entsprechen. Das heißt: Sie müssen eigenhändig geschrieben und von der eigenhändigen Unterschrift erfasst sein. Fügt sich ein Zusatz oder Nachtrag nicht in den Gesamttext ein, sondern steht unterhalb der Unterschrift (etwa als "P. S."), müssen Sie ihn gesondert unterschreiben. Auch hier sollten Sie zusätzlich Ort und Datum vermerken.
  • Aus dem Testament muss hervorgehen, dass es sich um eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung handelt. Um die testamentarische Erklärung von einer bloßen Notiz oder einem bloßen Entwurf abzugrenzen, sind Überschriften wie beispielsweise "Mein letzter Wille" oder "Mein Testament" empfehlenswert.

Tipp: Falls Sie Fragen haben, können Sie sich an eine Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei wenden.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
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11.10.2022
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2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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