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Die Pflegeversicherung gewährt Leistungen bei ambulanter Pflege zu Hause und stationärer Pflege im Heim. Möglich ist auch teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst ist aber auch ein monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder andere Personen möglich sowie eine Kombination von beidem. Außerdem werden bei häuslicher Pflege die erforderlichen Pflegehilfsmittel gewährt.
Voraussetzung, dass die Leistung gewährt werden kann, ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit heißt, auf Dauer erhebliche Hilfe (mindestens 90 Minuten täglich) bei den notwendigen alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung zu benötigen. Anderweitiger Hilfebedarf (zum Beispiel Betreuungsbedarf) bleibt unberücksichtigt.
Beim Grad der Pflegebedürftigkeit gibt es deutliche Unterschiede. Er richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Es werden drei Pflegestufen (Stufe I bis III) unterschieden.
Durch die Pflegeversicherung werden auch Leistungen bei Vorliegen der sogenannten Pflegestufe 0 gewährt. Diese liegt vor, wenn der Hilfebedarf nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht und vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde.
Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz vom 17. Dezember 2014 wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zum 01. Januar 2015 weiter verbessert.
Weitere Informationen:
- Pflegestufen
- Welche Leistungen trägt die Pflegeversicherung?
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Wie sind Sie als Pflegeperson abgesichert?
Amt24-Informationen -
www.pflegenetz.sachsen.de
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
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