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Krankenfahrten
Fahrkosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen, das heißt nach ärztlicher Verordnung, erforderlich sind – zum Beispiel:
- bei stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, Entbindung)
- bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- bei Krankentransporten oder Fahrten, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird sowie zu ambulanten Operationen
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Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen und zwar nach vorheriger Genehmigung unter folgenden Voraussetzungen, wenn:
- eine Grunderkrankung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt wird und der entsprechende Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (zum Beispiel für die Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie)
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die versicherte Person eine Einstufung in Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig) oder Pflegestufe III (schwerst pflegebedürftig) hat
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Pflegestufen
Amt24-Informationen
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Pflegestufen
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die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H hat
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Merkzeichen
Amt24-Informationen
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Merkzeichen
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die versicherte Person zwar keine Pflegestufe II oder III oder keinen Schwerbehindertenausweis hat, jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist, sofern die Therapie einer Grunderkrankung für den Zeitraum von mindestens einem halben Jahr zweimal wöchentlich erforderlich ist.
Hinweis: Die letztgenannte Regelung betrifft vor allem Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen haben, in ihrer Mobilität jedoch ebenfalls erheblich eingeschränkt sind. Damit sie auch weiterhin ambulante Termine beim Arzt wahrnehmen können, werden in diesen Fällen dennoch die Fahrkosten übernommen.
Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels anerkannt. Wenn Sie ein Taxi oder einen Mietwagen benutzen, werden die Fahrkosten nur dann übernommen, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz