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Lebenslagen-> Gesundheit und Vorsorge-> Leben mit einer Behinderung-> Finanzielle und andere Hilfen-> Sonstige Hilfen-> Krankenfahrten
Krankenfahrten 

Fahrkosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen, das heißt nach ärztlicher Verordnung, erforderlich sind – zum Beispiel:

  • bei stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, Entbindung)
  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus
  • bei Krankentransporten oder Fahrten, wenn eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird sowie zu ambulanten Operationen

  • Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Ausnahmefällen und zwar nach vorheriger Genehmigung unter folgenden Voraussetzungen, wenn:
    • eine Grunderkrankung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum häufig behandelt wird und der entsprechende Transport zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (zum Beispiel für die Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie und onkologische Chemotherapie)
    • die versicherte Person eine Einstufung in Pflegestufe II (schwer pflegebedürftig) oder Pflegestufe III (schwerst pflegebedürftig) hat
    • die versicherte Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H hat
    • die versicherte Person zwar keine Pflegestufe II oder III oder keinen Schwerbehindertenausweis hat, jedoch in vergleichbarer Weise in ihrer Mobilität beeinträchtigt ist, sofern die Therapie einer Grunderkrankung für den Zeitraum von mindestens einem halben Jahr zweimal wöchentlich erforderlich ist.
      Hinweis: Die letztgenannte Regelung betrifft vor allem Menschen, die in keiner Pflegestufe sind oder keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen haben, in ihrer Mobilität jedoch ebenfalls erheblich eingeschränkt sind. Damit sie auch weiterhin ambulante Termine beim Arzt wahrnehmen können, werden in diesen Fällen dennoch die Fahrkosten übernommen.

Als Fahrkosten werden grundsätzlich nur die Kosten eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels anerkannt. Wenn Sie ein Taxi oder einen Mietwagen benutzen, werden die Fahrkosten nur dann übernommen, wenn Sie kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz


 
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Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
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