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Patente und Gebrauchsmuster 

Sie glauben, etwas erfunden zu haben und haben eine Idee, wie Sie Ihre Erfindung gewerblich nutzen können? Dann sollten Sie prüfen, ob Ihre Erfindung patentfähig ist oder ob sich vielleicht eine Gebrauchsmusteranmeldung empfiehlt.

Solange Sie nicht wissen, ob eines der beiden Schutzrechte infrage kommt, sollten Sie Ihre Erfindung auf jeden Fall geheim halten, damit sie später die Schutzvoraussetzung der Neuheit erfüllt und zum Patent angemeldet werden kann.

Die folgenden Abschnitte sollen Ihnen einen Überblick zur Vorgehensweise rund um Patente und Gebrauchsmuster vermitteln.

Was kann geschützt werden?

Durch Patente können Erfindungen geschützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Neuheit
    (Die Erfindung darf der Öffentlichkeit weder schriftlich oder mündlich noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist immer dann gegeben, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis möglich ist, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen.)
  • ausreichende erfinderische Tätigkeit
    (Ein auf dem jeweiligen technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die gefundene Lösung kommen.)
  • gewerbliche Anwendbarkeit

 

Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Als Erfindungen gelten unter anderem nicht: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (zum Beispiel Einbruchswerkzeuge oder Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen) sind nicht patentierbar, ebenso Pflanzensorten und Tierrassen. Die Erfindung kann ein Erzeugnis (das heißt einen Gegenstand, eine Anordnung oder Schaltungsanordnung, eine Vorrichtung, oder einen chemischen Stoff), ein Verfahren (das heißt ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines Erzeugnisses oder Verfahrens betreffen.

Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit dem Patent. Es wird oft als der "kleine Bruder" des Patents bezeichnet. Unterschiede bestehen vor allem in den Schutzvoraussetzungen, in der Schutzdauer, im Verfahren vor dem Patentamt und darin, was geschützt werden kann.

Das Gebrauchsmuster bietet ebenfalls Schutz für technische Erfindungen. Auch für den Gebrauchsmusterschutz sind die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (materielle Schutzvoraussetzungen) entscheidend. Die erfinderische Leistung muss beim Gebrauchsmuster jedoch nicht so hoch sein wie beim Patent. Ein sogenannter erfinderischer Schritt ist hier bereits ausreichend. Wenn alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gebrauchsmuster in das Register für Gebrauchsmuster eingetragen.

Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht. Verfahren können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden.

Anders als beim Patent gibt es hier eine Neuheitsschonfrist: Wenn Sie Ihre Erfindung innerhalb eines halben Jahres vor der Anmeldung veröffentlicht haben, ist dieser Stand der Technik nicht neuheitsschädlich.

Wo kann ich recherchieren?

Bevor Sie ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anmelden, sollten Sie eine Recherche durchführen, um herauszufinden, ob Ihre Lösung wirklich neu ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hält in seinen Recherchesälen (früher "Auslegehallen") in München und Berlin eine Vielzahl von Sammlungen und Recherche-Hilfen bereit. Mit diesen Hilfsmitteln können Sie selbst recherchieren, beispielsweise nach dem Stand der Technik, Anmelder- oder Erfindernamen, Marken- und Geschmacksmustern oder nach dem Rechts- und Verfahrensstand von Schutzrechten.

Im Internetportal "DPMA-Register" stehen Ihnen zudem Datenbanken zur Verfügung, die Sie für eine Recherche extern nutzen können. Auch private Informationsvermittler führen Patentrecherchen durch.

Empfehlenswert ist die Recherche in einem Patentinformationszentrum in Ihrer Region. Dort erhalten Sie bei entsprechendem Wunsch kompetente Unterstützung bei der Recherchevorbereitung und -durchführung.

In Sachsen gibt es folgende Patentinformationszentren:

Ersterfinder können vielfach nicht überblicken, welche technischen und rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. Auch im Hinblick auf die Vollständigkeit Ihrer Recherche ist eine kompetente Beratung zu empfehlen.

Tipp: In den Patentinformationszentren wird eine kostenlose Erfindererstberatung durch Patentanwälte angeboten. Patent-Angelegenheiten können äußerst komplex sein und sollten in ihren rechtlichen Konsequenzen nicht unterschätzt werden.

Wenn das Rechercheergebnis zeigt, dass die gefundene Lösung neu ist, sollten Sie sich vergewissern, ob die Erfindung auch die übrigen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere gilt das für die erfinderische Leistung, deren Beurteilung meist wesentlicher Bestandteil des Patentprüfungsverfahrens ist.

Wie melde ich ein Patent oder ein Gebrauchsmuster an?

Wenn Sie zu der Auffassung gelangt sind, dass Ihre Erfindung die genannten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten.

Ihre Anmeldung können Sie bei allen Dienststellen des DPMA und bei bestimmten Patentinformationszentren, in Sachsen im PIZ Chemnitz und im PIZ Dresden einreichen.

Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt einen Patentanwalt hinzuziehen.

Wenn Sie nicht über einen Wohnsitz im Inland verfügen, müssen Sie sich durch einen im Inland zugelassenen Patentanwalt vertreten lassen.

Tipp: Im bundesweiten amtlichen Patentanwaltsverzeichnis können Sie gezielt nach einem Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.

Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (zum Beispiel in Ihrem Unternehmen oder indem Sie eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine Idee zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist.

Hinweis: Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung (PCT) vorzunehmen, mit denen Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz erlangen können. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, sollten Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun.

Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie für Ihre Erfindung Patentschutz anstreben, sollten Sie – neben finanziellen Aspekten – vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind.

Hat die Recherche ergeben, dass die Erfindung im Vergleich zum Stand der Technik nur auf einem erfinderischen Schritt beruht, können Sie ein Gebrauchsmuster anmelden.

Achtung! Die Eintragung eines Gebrauchsmusters erfolgt ohne sachliche Prüfung. Dennoch sollte Ihre Gebrausmusteranmeldung sorgfältig ausgearbeitet und somit im Konfliktfall durchsetzbar sein.

Was geschieht nach der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung?

Nachdem Ihre Anmeldung beim DPMA eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, auf der das Aktenzeichen mit dem Anmeldedatum sowie eine Information über Höhe und Frist für die Zahlung der Anmeldegebühr angegeben sind. Eventuell werden Sie aufgefordert, offensichtliche Mängel in den Anmeldeunterlagen zu beheben (Offensichtlichkeitsprüfung).

Um Ihnen einen Innovationsvorsprung zu sichern, wird die Patentanmeldung erst nach 18 Monaten veröffentlicht, es sei denn, das Patent wird bereits vor Ablauf dieses Zeitraums erteilt. Bereits mit der Veröffentlichung beziehungsweise dem Hinweis auf diese können Sie von einem eventuellen Patentverletzer eine Entschädigung verlangen.

Mit der Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Jahren, können Sie die Prüfung Ihrer Patentanmeldung beantragen. Ansonsten gilt diese als zurückgenommen. Damit Sie die Chancen Ihrer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren besser einschätzen können, haben Sie die Möglichkeit, bereits mit der Anmeldung oder später eine gebührenpflichtige Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen.

Bestätigt das Patentamt im Prüfungsverfahren, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Patent erteilt. Mit der Patenterteilung treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Wird das Patent nicht oder nur teilweise erteilt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen.

Mit der Veröffentlichung der Erteilung beginnt eine dreimonatige Frist, in der jeder das Recht hat, gegen die Erteilung des Patents Einspruch zu erheben (Einspruchsverfahren). Danach kann Ihr Patent nur noch mittels eines Verfahrens vor dem Bundespatentgericht teilweise oder gänzlich für nichtig erklärt werden (Nichtigkeitsverfahren).

Der Patentschutz ist zunächst für zwei Jahre kostenlos. Für das dritte Jahr und jedes folgende Jahr ist jeweils eine Jahresgebühr zu zahlen. Spätestens 20 Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.

Das Gebrauchsmuster wird, wie bereits erwähnt, ohne Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen eingetragen. Dritte können jederzeit einen Antrag auf Löschung stellen. Die Wirkung des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister.

Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst drei Jahre. Verlängerungen sind danach für nochmals drei Jahre und zweimal für jeweils zwei Jahre möglich. Spätestens zehn Jahre nach dem Anmeldetag endet der Schutz.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 21.08.2014

 
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