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Baugenehmigung
Wenn Ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Insofern Ihr Bau kein Sonderbau ist, wird diese Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Das (vollständige) Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 der Sächsischen Bauordnung wird nur bei Sonderbauten durchgeführt. Baugenehmigungen werden für die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen erteilt.
- Ist eine Baugenehmigung notwendig?
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Gebäudeklassen und Sonderbauten
Amt24-Informationen
Vorbescheid
Wenn Sie möchten, können Sie sich vor dem Baugenehmigungsverfahren in einem Vorbescheid die Zulässigkeit einzelner Punkte Ihres Bauvorhabens bestätigen lassen. Die Feststellungen im Vorbescheid sind verbindlich und werden auch in eine möglicherweise folgende Baugenehmigung übernommen.
Sinnvoll ist die Beantragung eines Vorbescheides nur, wenn Sie befürchten müssen, dass die Erteilung der Baugenehmigung aus bestimmten Gründen zweifelhaft sein könnte. Dann können Sie das schon prüfen lassen, bevor Sie ein Baugenehmigungsverfahren anstrengen. Häufig lässt man in einem Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit überprüfen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015