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Für Gebäude (bauliche Anlagen), bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr durch Kraftfahrzeuge zu erwarten ist, müssen die erforderlichen Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück selbst oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung geschaffen werden. Abstellmöglichkeiten für Fahrräder sind für Wohngebäude mit mehr als sechs Wohneinheiten zu schaffen sowie für Sonderbauten, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr von Fahrrädern zu erwarten ist.
Dies gilt in erster Linie für den Neubau (Errichtung) von Gebäuden. Aber auch bei Änderungen und Nutzungsänderungen bestehender Bauten muss die Einhaltung dieser Anforderungen beachtet werden.
Sinn der Regelung ist, die Straßen von ruhendem Verkehr, also parkenden Fahrzeugen, zu entlasten. Dies trägt zur Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs bei, einem Grundanliegen der Verkehrsplanung Ihrer Gemeinde.
Die Anzahl der Stellplätze hängt dabei vor allem von der Nutzung des Grundstücks ab, aber auch die örtlichen Verhältnisse können von Bedeutung sein. Bei Wohngebäuden reichen ein oder zwei Stellplätze pro Wohnung aus.
Ablösung von Stellplätzen
Die Stellplätze müssen auf dem eigenen Grundstück oder wenn es da nicht möglich ist, auf einem privaten Grundstück in der näheren Umgebung geschaffen werden. Was im ländlichen Raum aufgrund der günstigeren Platzverhältnisse in der Regel problemlos realisierbar ist, kann in Städten zu einem Problem werden. Zum Teil können die Stellplätze gar nicht oder nur mit hohem Aufwand auf dem Grundstück geschaffen werden, weil der Platz nicht ausreicht. Oft ist die Herstellung wirtschaftlich nicht zumutbar oder das Grundstück könnte durch die Parkplätze nicht mehr sinnvoll genutzt werden. Für diese Fälle wurde die Möglichkeit der so genannten Stellplatzablöse geschaffen.
Danach wird für jeden Stellplatz, der nicht eingerichtet werden kann, ein Geldbetrag (Ablösebetrag) an die Gemeinde gezahlt. Die Höhe der Ablösebeträge richtet sich nach Art der Nutzung und Lage des Gebäudes und darf 60 Prozent der durchschnittlichen Herstellungskosten eines Stellplatzes in diesem Gebiet, maximal EUR 10.000, nicht überschreiten.
Jedoch entscheidet jede Gemeinde selbst, ob sie die Möglichkeit der Stellplatzablöse schafft. Informieren Sie sich daher über die Einzelheiten in der Stellplatzsatzung Ihrer Gemeinde.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015