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Sozialversicherung
Die Erwerbstätigkeit "Studierender" ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig. Ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bestehen, muss von Ihren Arbeitgebern geprüft werden. Als Studentin oder Student sind Sie verpflichtet, alle dazu notwendigen Angaben zu machen.
Studierende der Berufsakademien sind grundsätzlich im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses sozialversichert.
Für Studierende, die BAföG erhalten, ist wichtig, dass der Verdienst aus Ferien- und Nebenjobs während des Bewilligungszeitraumes den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag (derzeit etwa EUR 4.880 pro Jahr) nicht überschreitet. Er wirkt sich sonst auf die Höhe der BAföG-Förderung aus. Einkommen aus einem Praktikums- oder Diplomandenvertrag werden voll angerechnet.
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Finanzfüchse: Steuertipps
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen -
Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Kranken- und Pflegeversicherung
Während des Studiums besteht eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Ein Nachweis darüber ist unter anderem bei der Immatrikulation vorzuweisen.
Bis zum 25. Lebensjahr dürfen Studierende beitragsfrei über die Krankenkasse eines Elternteils oder des Ehepartners mitversichert sein (Familienversicherung). Eine Verlängerung um die Dauer von bereits geleisteten gesetzlichen Diensten (Wehr- und Zivildienst) ist möglich. Für die Familienversicherung gilt: Das Einkommen des Mitversicherten darf monatlich EUR 385,00 nicht übersteigen – bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) beträgt das zulässige Gesamteinkommen EUR 450,00.
Nach dem 25. Lebensjahr müssen sich Studierende selbst versichern. Die Versicherungspflicht besteht für Studierende grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Die Studierenden können die Krankenkasse frei wählen. Der Beitrag ist bei allen Kassen gleich: EUR 64,77 für die Krankenversicherung und EUR 12,24 für die Pflegeversicherung (Studierende ohne Kinder ab 23 Jahren EUR 13,73).
Empfänger von BAföG-Leistungen erhalten einen Zuschuss von EUR 62,00 für die Krankenversicherung und EUR 11,00 für die Pflegeversicherung.
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Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
§ 13a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfög) -
Krankenversicherung für Studierende
Bundesministerium für Gesundheit
Zuzahlungspflicht
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke liegt diese Grenze bei einem Prozent.
Für Zahnersatz gilt eine besondere Härtefallregelung.
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 21.08.2014