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Voraussetzungen und Rechtsformen für die Freien Berufe
Die Berufsbezeichnungen "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt/ Landschaftsarchitektin" und "Stadtplaner / Stadtplanerin" sind in Sachsen gesetzlich geschützt. Um freiberuflich unter diesen Bezeichnungen arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche Rechtsform für Sie in Frage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen ab. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige sind:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung (PartGmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)
- Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
Wenn kein beruflicher Vorbehalt entgegensteht, können freiberuflich Tätige unter Umständen weitere Rechtsformen (beispielsweise Aktiengesellschaften) wählen.
- Rechtsformen für freiberuflich Tätige
Amt24-Informationen
Führen der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnungen
- Architekt / Architektin
- Innenarchitekt / Innenarchitektin
- Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin beziehungsweise
- Stadtplaner / Stadtplanerin
darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste beziehungsweise in die Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen oder der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.
Mit der Eintragung in die sächsische Architekten- oder Stadtplanerliste wird der oder die Eingetragene Mitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnungen berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Möchten Sie im Freistaat Sachsen eine Dienstleistung erbringen, ohne dort eine Wohnung oder Niederlassung zu haben, dürfen Sie unter besonderen Voraussetzungen die oben genannten Berufsbezeichnungen auch ohne Eintragung in die entsprechenden Listen führen. Sie müssen dies vor der erstmaligen Erbringung der Leistung gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigen.
Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer Gesellschaft
Das Recht, die Berufsbezeichnung Architekt/Architektin, Innenarchitekt / Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner / Stadtplanerin im Namen einer Gesellschaft zu führen, setzt in der Regel die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer Sachsen voraus. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Es gelten Berufspflichten.
Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen werden. Diese Gesellschaften haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die oben genannten Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen.
Die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen ist z u v o r der Architektenkammer Sachsen anzuzeigen. Es gelten Berufspflichten.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.01.2015