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Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung gewerbsmäßig
- Waren feilbieten, vertreiben oder ankaufen
- Bestellungen auf Waren aufnehmen
- Leistungen anbieten
- Bestellungen auf Leistungen aufnehmen oder
- als Schausteller auftreten oder Tätigkeiten nach Schaustellerart ausüben
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, eine so genannte Reisegewerbekarte.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Service des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen
Informationen unter www.ea.sachsen.de -
Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Für folgende Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte:
- Feilbieten von Waren auf Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass (mit Erlaubnis der zuständigen Behörde)
- Verkauf eigener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei, der Jagd und der Fischerei
- Feilbieten und Ankauf von Waren und Leistungen und Annahme von Bestellungen in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt
- das Feilbieten von Milch- und Milcherzeugnissen, wenn dazu eine behördliche Erlaubnis vorliegt
- Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater und Vermittler von Bausparverträgen
- Erlaubnispflichtige Gewerbe für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die Erlaubnis vorliegt
- Verkauf von Lebensmitteln oder Waren des täglichen Bedarfs an Marktständen und ähnlichen Einrichtungen in kurzen Zeitabständen an derselben Stelle
- Feilbieten von Druckwerken auf Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Eine Reisegewerbekarte ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn Sie andere Personen ihm Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.
Optionale Verfahren:
- Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe beantragen
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Abschrift aus dem Handelsregister
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014