Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Erlaubnisfreie Gewerbe
In Deutschland kann jedes sogenannte stehende Gewerbe (ausgehend von einem festen Standort, im Gegensatz zum Reisegewerbe oder dem Marktverkehr) frei betrieben werden. Ausnahme davon bilden einige in der Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe, für die eine besondere Genehmigung erforderlich ist.
- §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO)
www.gesetze-im-internet.de
Gewerbetreibende in den erlaubnisfreien Gewerben müssen lediglich die Aufnahme (und jede Veränderung ihrer gewerblichen Betätigung, wie etwa eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebs) beim Gewerbeamt anzeigen. Verbunden mit der Anzeige beim Gewerbeamt ist unter anderem zugleich die steuerliche Erfassung des Gewerbebetriebs.
DETAILS:
- Gewerbe anmelden
- Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
TIPP: Die Verwaltungsverfahren, die mit der Aufnahme eines erlaubnisfreien Gewerbes in Zusammenhang stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Ausgenommen sind Verfahren, die sich auf steuerrechtliche Vorgänge beziehen. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren. Allerdings gibt es auch Vorgänge, die nicht über den EA geregelt werden können. Diese sind explizit in der jeweiligen Lebenslage beschrieben.
- Beauftragung des Einheitlichen Ansprechpartners
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR Mitgliedsstaat vorübergehend erbringen, ist eine Anzeige / Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Anzeigepflicht für stehendes Gewerbe
gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) - Anzeigepflicht im Reisegewerbe
gemäß § 55 c Gewerbeordnung (GewO) - Ankündigung für ein Wanderlager
gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014