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Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Eine selbstständige Tätigke...-> Gewerbliche Tätigkeit anmelden-> Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Spiele mit Gewinnmöglichkeit 

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und zur steuerlichen Erfassung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören die erlaubnispflichtigen Gewerbe, die in §§ 29ff. der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind, darunter das Veranstalten von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit.

Hinweis: Im Gegensatz zu den Glückspielen, deren Betrieb durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Sächsische Spielbankengesetz geregelt ist, handelt es sich bei den anderen Spielen um gewerbliche Spiele, deren Betrieb in der Gewerbeordnung geregelt ist.

Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zudem müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.

Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Hinweis:  Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen wohnen beziehungsweise wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Voraussetzungen für die Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit sind:

  • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Bundeskriminalamt oder
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Spiels im Gemeinsamen Ministerialblatt
  • Zuverlässigkeit des Antragsstellers
Hinweis:  Das Gewerbe der Spiele mit Gewinnmöglichkeiten fällt nicht unter die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die entsprechenden Verfahren können daher nicht über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Die Erlaubnis kann befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz insbesondere der Gäste oder von Jugendlichen und Kindern erforderlich ist.

Hinweis:  Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie keine Spielhalle betreiben.

Details:

Die Erlaubnis erlischt:

  • bei Verlust der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • bei Rücknahme oder Widerruf der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • bei Verstoß gegen die genehmigten Bedingungen
  • bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz

Optionale Verfahren:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
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und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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