Lebenslagen-> Familie und Partnerschaft-> Kinder und Beruf-> Kinderbetreuung-> Kinderbetreuung, Eltern zah...
Für die Betreuung Ihres Kindes in der Kinderkrippe, im Kindergarten, im Hort oder in der Kindertagespflege leisten auch Sie einen finanziellen Beitrag. Die tatsächlichen Kosten sind damit aber nur zu einem geringen Teil gedeckt. Die Differenz gleichen der Freistaat und die Gemeinden mit Zuschüssen aus.
Die Verpflegung müssen Sie gesondert bezahlen.
Höhe des Elternbeitrages
Mit dem Elternbeitrag begleichen Sie einen Teil der Kosten, die für die Betreuung Ihres Kindes anfallen. Die Stadt oder Gemeinde legt die Höhe des Anteils fest, für den der Freistaat Sachsen einen Rahmen vorgibt:
- zwischen 20 und 23 Prozent der Betriebskosten bei der Betreuung in Kinderkrippen
- zwischen 20 und 30 Prozent der Betriebskosten in Kindergärten und Horten
Der Elternbeitrag für die Kindertagespflege ist mit dem Elternbeitrag in einer altersentsprechenden Kindertageseinrichtung, also in der Regel der Kinderkrippe, vergleichbar. Den genauen Betrag erfragen Sie bitte bei der Gemeinde oder beim Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
Ermäßigungen und Erlass
Haben Sie mehrere Kinder in einer Kindertagseinrichtung untergebracht, müssen Sie nur einen geringeren Elternbeitrag zahlen. Auch Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen erhalten Ermäßigungen. Das gilt für Einrichtungen freier und öffentlicher Träger gleichermaßen.
Eine Ermäßigung oder einen Erlass des Elternbeitrages beantragen Sie bei Ihrem Jugendamt. Dazu müssen Sie der Beitragsstelle Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.
- Ermäßigung oder Erlass des Elternbeitrags beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 31.07.2014