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Keine Zulassung bei Kfz-Steuerrückständen 

Bei der Bearbeitung Ihres Zulassungsantrages überprüft die Zulassungs­behörde, ob Sie als Antragstellende(r) Ihre Kraftfahrzeug­steuer vollständig beglichen haben. Nur wenn das der Fall ist, kann das Fahrzeug zugelassen werden.
 

Rechtsgrundlage

  • § 13 Absätze 1a und 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • § 18 Absätze 8 und 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • Zurückstellung der Zulassung

    Sollten Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen, muss die Zulassungsbehörde die Zulassung des Fahrzeugs verweigern und vorerst zurückstellen. Dabei werden der oder dem Antragstellenden folgende Daten bekannt gegeben:
    • Kennzeichen des Fahrzeugs, für das Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen
    • Rückstandsbetrag
    • Finanzamtsnummer und Kontenziffer

    Anmeldung durch Bevollmächtigte

    Wegen der möglichen Weitergabe persönlicher Daten an Dritte kann beispielsweise der Vertreter eines Autohauses ein Kraftfahrzeug nur mit Vollmacht der Halterin oder des Halters zulassen lassen. Die Vollmacht enthält eine Einverständniserklärung zur Bekanntgabe der Daten an Dritte.

    Die Kfz-Zulassungsbehörde benötigt die Vollmacht zusammen mit dem SEPA-Lastschriftmandat zum Steuereinzug. Formulare können Sie zur Amt24-Verfahrensbeschreibung abrufen:

    Vordrucke in Papierform liegen in den Kfz-Zulassungsbehörden aus.

    Verwandtes Thema:

    Fragen zu Kfz-Steuerrückständen

    Sollten Sie vermeintliche Rückstände an Kfz-Steuern anzweifeln, wenden Sie sich an das Hauptzollamt, das für den Steuereinzug zuständig ist.

    Die Zulassungsbehörde kann Ihnen bei Steuerfragen nicht weiterhelfen. Bis zur Klärung der Angelegenheit stellt die Behörde die Bearbeitung des Zulassungsantrags zurück.

    Kfz-Zulassung bei ausstehenden Steuern

    Hat die Zulassungsbehörde Rückstände bei der Kfz-Steuer festgestellt, kann die Zulassung erfolgen, sobald der ausstehende Betrag bezahlt ist. Möglich ist die Zahlung nur durch Überweisung an die Bundeskasse – die Zulassungsbehörden nehmen solche Zahlungen nicht entgegen!

    Da die Zahlung regelmäßig erst nach einigen Tagen gutgeschrieben wird, kann die Zulassungsbehörde die Fahrzeugzulassung auch schon dann vornehmen, wenn die Bezahlung der Steuerrückstände durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird. Dies kann beispielsweise geschehen durch

    • Bareinzahlungsquittung oder Bestätigung des Geldinstituts
    • Kontoauszug, aus dem die Zahlung an das Hauptzollamt ersichtlich ist

    Die Vorlage eines abgestempelten Überweisungsauftrags reicht nicht aus, weil damit nur der Eingang des Auftrags beim Geldinstitut, nicht aber dessen Ausführung bestätigt wird.


    Freigabevermerk
    Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 02.05.2014

     
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    1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
    Tel. 0151-11 64 63 40, am
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    jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
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    2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

    Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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