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Zusammenarbeit der EU-Staaten 

Europäische Amtshilfe

Um die Qualität der europaweit angebotenen Dienstleistungen zu sichern und Verbraucherrechte der Dienstleistungsempfänger zu schützen, verpflichtet die EU-Dienstleistungsrichtlinie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), zur gegenseitigen Amtshilfe bei der Kontrolle von Dienstleisterinnen und Dienstleistern.

Als Dienstleisterin oder Dienstleister können Sie dabei grundsätzlich sowohl von Ihrem Niederlassungsstaat als auch von den Staaten, in denen Sie die Dienstleistung erbringen wollen, überprüft und kontrolliert werden. Die Staaten haben in der Regel auch das Recht, Informationen über Sie auszutauschen.

Austausch von Informationen zwischen den EU-Staaten

Der Staat, in dem Sie als Dienstleisterin oder Dienstleister niedergelassen sind, muss anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen relevante Informationen über Sie übermitteln, sofern diese Informationen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Dienstleistungserbringung erforderlich sind, (insbesondere, ob Sie berechtigt sind, die betreffende Dienstleistung zu erbringen oder die erforderliche Berufsqualifikation besitzen).

Die EU-Mitgliedstaaten können einander auch Informationen, die Ihre berufliche Zuverlässigkeit betreffen, zur Verfügung stellen (-beispielsweise Informationen über verhängte Disziplinarmaßnahmen oder Strafen). Übermittelt werden in der Regel folgende Angaben:

  • ob die Entscheidung gegen Sie rechtskräftig ist
  • ob Sie dagegen Rechtsbehelfe eingelegt haben
  • wann voraussichtlich entschieden wird
  • aufgrund welcher nationaler Rechtsvorschriften Sie verurteilt oder bestraft wurden
Wichtig:  Derjenige Staat, der solche Informationen über Sie weitergibt, muss Sie von der Weitergabe benachrichtigen!

Die Mitgliedstaaten informieren sich auch gegenseitig, falls sie davon erfahren, dass Sie durch Ihre Tätigkeit als Dienstleister, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder die Umwelt gefährden. Auch die Europäische Kommission wird über derartige Handlungen oder ein solches Verhalten informiert.

Kontrollen und Untersuchungen

Sowohl Ihr Niederlassungsstaat als auch die EU-Mitgliedstaaten, in denen Sie eine Dienstleistung erbringen, können Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass Sie die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erfüllen.

Achtung:  Diese Kontrollen und Untersuchungen dürfen jedoch nicht diskriminierend und nicht allein darin begründet sein, dass Sie in einem anderen EU-Staat niedergelassen sind.

Beschneidung der Dienstleistungsfreiheit in Einzelfällen

Nur in Ausnahme- und Einzelfällen dürfen die EU-Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet beschneiden. Die Mitgliedsstaaten können gegen eine Dienstleisterin oder einen Dienstleister Maßnahmen ergreifen, die sich auf die Sicherheit der Dienstleistung beziehen. Um willkürliche Diskriminierungen zu verhindern, ist das behördliche Vorgehen für solche Fälle genau geregelt.

Beispiel:

Sie sind in Deutschland niedergelassen und möchten in Frankreich ein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben. Die französischen Behörden haben jedoch Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit und beschließen, Ihnen die Ausübung dieses Gewerbes nicht oder nur unter zusätzlichen Auflagen zu gestatten.

Die französischen Behörden müssen in diesem Fall folgendermaßen vorgehen (ausgenommen bei gerichtlichen Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen):

  • Sie ersuchen die Behörden in Deutschland, Maßnahmen gegen Sie zu ergreifen und übermitteln zu diesem Zweck alle nötigen Informationen über Ihre Dienstleistung und warum sie Ihnen die Ausübung der Tätigkeit in Frankreich verbieten wollen.
  • Deutschland überprüft den Sachverhalt und ob Sie Ihre Tätigkeit rechtmäßig ausüben. Anschließend werden die französischen Behörden informiert,
    • welche Maßnahmen in Deutschland gegen Sie getroffen werden oder
    • warum keine Maßnahmen gegen Sie getroffen werden.
  • Frankreich unterrichtet daraufhin die Europäische Kommission und Deutschland über eventuelle Maßnahmen, die in Frankreich gegen Sie ergriffen werden und warum die Dienstleistungsfreiheit in Ihrem Fall beschnitten wird. Die Maßnahmen dürfen frühestens 15 Arbeitstage nach dieser Mitteilung beginnen.
  • Die Europäische Kommission prüft so schnell wie möglich, ob die geplanten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sind sie das nicht, erlässt sie eine Entscheidung, die Frankreich auffordert, die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchzuführen oder sie unverzüglich aufzuheben.
Hinweis:  In dringenden Fällen, das heißt wenn die Sicherheit von Personen und Sachen unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, kann der EU-Mitgliedstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird, auch dann Maßnahmen ergreifen, wenn das beschriebene Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission und dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Dienstleisterin und der Dienstleister seine Niederlassung hat, unverzüglich mit einer Begründung zuzuleiten.

Binnenmarktinformationssystem (IMI)

Um die Behördenzusammenarbeit bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung auf europäischer Ebene zu verbessern und zu erleichtern, wurde ein elektronisches Datenaustauschsystem eingerichtet. Dieses Binnenmarktinformationssystem "IMI" ("Internal Market Information System") ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar.

IMI unterstützt die Behörden dabei, den jeweiligen Ansprechpartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat auf einfache Weise zu finden und mit diesem schnell und effizient zu kommunizieren.

Mit dem Internal Market Information System haben die regionalen und nationalen Behörden insbesondere folgende Möglichkeiten:

Informationen über Dienstleisterinnen und Dienstleister austauschen

  • Bei landessprachlich verfassten Urkunden, Zeugnissen und Ähnlichem ohne deutsche Übersetzung lässt sich meist nur schwer überprüfen, ob diese Dokumente wirklich zum Nachweis bestimmter Anforderungen geeignet sind. Mit IMI können solche Dokumente elektronisch an die Behörde des Niederlassungsstaats übertragen, dort überprüft und mit Bestätigung der Eignung als Nachweis wieder an die deutsche Behörde zurückgesendet werden.
  • Um trotz verschiedener Sprachen in den EU-Staaten rasch Informationen austauschen zu können, stehen in 23 Sprachen vorübersetzte Standardfragen und -antworten zur Verfügung.
  • Auch wenn Sie als Dienstleisterin oder Dienstleister ein Dokument in deutscher Sprache im Ausland vorlegen, kann die zuständige Behörde mittels IMI die Echtheit und die Eignung dieses Dokuments bei den deutschen Behörden überprüfen.

Geeignete zuständige Ansprechpartner in den EU-Staaten ermitteln

Nicht immer ist klar, welche Behörde in Ihrem Niederlassungsstaat für die betreffende Dienstleistung zuständig ist. Über IMI kann die Behörde rasch den zuständigen Ansprechpartner für Rückfragen und den Austausch von relevanten Informationen ermitteln. Genehmigungsverfahren können damit schneller abgewickelt werden.

Das Internal Market Information System wird gegenwärtig im Bereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie, der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, der EU-Entsenderichtlinie, der Verordnung über den Euro-Bargeld Transport, der EU-Patientenrechterichtlinie sowie der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eingesetzt. Es ist geplant, IMI für weitere Bereiche des Binnenmarktes zu erweitern.

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Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 10.01.2014


 
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