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Behördenwegweiser



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Rechtsbehelfe 

Sie sind mit der Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden? Oder haben Sie Probleme mit Ihren Auftraggebern oder Vertragspartnern, beispielsweise weil diese mit der Zahlung im Verzug sind? Je nach Art der Rechtsstreitigkeit stehen Ihnen unterschiedliche Rechtsbehelfe und Klagemöglichkeiten zur Verfügung.

Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, bei der dafür zuständigen Behörde einen Rechtsbehelf einlegen.

Beispiel:

Sie haben eine Genehmigung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe beantragt. Diese Genehmigung wurde Ihnen von der zuständigen Behörde versagt.

Je nach Einzelfall kommen gegen den Bescheid der Behörde unterschiedliche Rechtsbehelfe infrage, wie etwa das Einlegen eines Widerspruchs. Welche Behörde zuständig ist, welche Rechtsbehelfe in Ihrem konkreten Fall möglich sind und welche Fristen Sie einhalten müssen, erfahren Sie regelmäßig in der Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung. Sollte beispielsweise ein Widerspruchsverfahren erfolglos sein, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Hinweis: Bei Verfahren, in denen die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung treffen muss, erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrags eine Empfangsbestätigung (bei Antragstellung über den "Einheitlichen Ansprechpartner" leitet dieser die Bestätigung an Sie weiter), die ebenfalls eine allgemeine Belehrung zu möglichen Rechtsbehelfen enthält.

Achtung! Auch wenn Sie Ihr Genehmigungsverfahren ursprünglich über den "Einheitlichen Ansprechpartner" geführt haben, müssen Sie sich im Rechtsbehelfsverfahren direkt an die zuständige Behörde wenden, da dieses nicht vom "Einheitlichen Ansprechpartner" bearbeitet werden kann.

Mehr zum Thema:

Streitigkeiten im Zivilverfahren

Im Dienstleistungsbereich kann es auch zu privatrechtlichen Streitigkeiten kommen.

Beispiel:

Sie haben eine Dienstleistung erbracht, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weigert sich jedoch, dafür zu bezahlen.

In solchen Fällen können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren beantragen oder Ihr Recht direkt vor den ordentlichen Gerichten (regelmäßig Amtsgericht oder Landgericht, ausnahmsweise Oberlandesgericht) einklagen. Zur Klageerhebung beim Landgericht oder Oberlandesgericht benötigen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Gegen die Endurteile dieser Gerichte können Sie, wenn Sie durch die Entscheidung mit mehr als EUR 600,00 beschwert sind (das heißt, wenn Sie aufgrund der Entscheidung mehr als EUR 600,00 zahlen müssen) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zugelassen hat, als Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen. Hierzu benötigen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss des Berufungsgerichts ist als Rechtsbehelf die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich. Im übrigen ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft, wenn das Berufungsgericht diese zugelassen hat.

Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, können Sie Nichtzulassungsbeschwerde erheben, wenn Sie durch die Berufungsentscheidung mit mehr als EUR 20.000 beschwert sind. Unter besonderen – seltenen – Voraussetzungen ist bereits direkt gegen die erstinstanzliche Entscheidung die sogenannte "Sprungrevision" zum Bundesgerichtshof möglich. In diesen Verfahren müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, die oder der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist.

Mehr zum Thema:


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 16.12.2014

 
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