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Um freiberuflich arbeiten zu dürfen, müssen Sie bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen sind in der Regel auch besondere Berufspflichten zu beachten.
Welche berufliche Qualifikation muss ich erbringen?
Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung.
Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinungen nachweisen. Wenn für Ihren Beruf die Mitgliedschaft in einer Kammer erforderlich ist, müssen Sie den Nachweis bei dieser erbringen. Dies gilt beispielsweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei der Rechtsanwaltskammer ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen.
Für andere Berufe kann der Nachweis bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden (beispielsweise für Hebammen und Entbindungspfleger beim Gesundheitsamt, für Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher beim Gericht).
HINWEIS: Einige freiberuflich Tätige (unter anderem Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater) müssen keinen Nachweis erbringen, um ihren Beruf auszuüben.
Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, ist je nach Beruf unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt, beispielsweise bei folgenden:
- Apothekerinnen oder Apotheker
- medizinische Bademeisterinnen oder medizinische Bademeister
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten
- vereidigte Buchprüferinnen oder vereidigte Buchprüfer
- Ärztinnen oder Ärzte
- Architektinnen oder Architekten
- Tierärztinnen oder Tierärzte
- Hebammen oder Entbindungspfleger
- Heilpraktikerinnen oder Heilpraktiker
- beratende Ingenieurinnen oder beratende Ingenieure
- Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten
- Logopädinnen oder Logopäden
- Lotsinnen oder Lotsen
- Masseurinnen oder Masseure
- Orthoptistinnen oder Orthoptisten
- Notarinnen oder Notare
- Patentanwältinnen oder Patentanwälte
- Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
- Steuerberaterinnen oder Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter
- Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer
- Zahnärztinnen oder Zahnärzte
DETAILS:
- Bestellung als Steuerberater / Steuerberaterin beantragen
- Zulassung zur Eignungsprüfung für Hilfeleistungen in Steuersachen beantragen
- Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
HINWEIS: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen führen.
- Berufsbezeichnungen für freiberuflich Tätige
Amt24-Informationen
Welche Berufspflichten muss ich erfüllen?
Durch gesetzliche Regelungen werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten (wie etwa Gewissenhaftigkeit oder Verschwiegenheit) bei der Ausübung ihres Berufes auferlegt.
Darüber hinaus haben beispielweise Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehungsweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Tierärztinnen und Tierärzte die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Weiterbildung.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.
Daneben besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden, insbesondere für folgende Berufsgruppen:
- Architektinnen oder Architekten
- Ärztinnen oder Ärzte
- psychologische Psychotherapeutinnen oder psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Apothekerinnen oder Apotheker
- beratende Ingenieurinnen oder beratende Ingenieure
- Notarinnen oder Notare
- Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte
- Steuerberaterinnen oder Steuerberater
- Tierärztinnen oder Tierärzte
- Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer
- Zahnärztinnen oder Zahnärzte
Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.
TIPP: Einen Überblick über Organisationen, denen nicht kammergebundene Freiberufler beitreten können, finden Sie hier:
- Qualitätssicherung in den Nichtverkammerten Freien Berufen [PDF]
Berufsverband der Freien Berufe
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 20.01.2014