Gmeinde Moritzburg
Beginn der Navigation
Navigation überspringen
Ende der Navigation
Beginn des Hauptinhaltes
Hauptinhalt überspringen

Behördenwegweiser



Lebenslagen-> Recht und Gesellschaft-> Wahlen-> Kommunalwahlen-> Stimmabgabe (Kommunalwahl)
Stimmabgabe (Kommunalwahl) 

Wahltermin, Wahllokal

Kommunalwahlen finden in Sachsen immer an einem Sonntag statt, die Wahlräume ("Wahllokale") sind gewöhnlich von 8 bis 18 Uhr geöffnet. Wahltag, Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahlraumes entnehmen Sie der Wahlbenachrichtigungs­karte, die Sie von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung oder den Wahlschein (sofern von Ihnen beantragt) und Ihren Personalausweis oder den Reisepass sollten Sie zum Wahlraum mitbringen.

Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren?

Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie trotzdem wählen. Nehmen Sie in diesem Fall unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass mit, um sich im zugewiesenen Wahlraum zu legitimieren.

Sind Sie am Wahltag verhindert, geben Sie Ihre Stimme vorab per Briefwahl oder persönlich im Briefwahlbüro ab. Beantragen Sie dazu einen Wahlschein. Der Wahlschein berechtigt Sie auch, am Wahltag in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) Ihres Wahlbezirks oder Wahlkreises zu wählen.

Sonderwahlbezirk und mobiles Wahlbüro

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung richtet bei Bedarf Sonderwahlbezirke für kranke und pflegebedürftige Wähler in größeren Krankenhäusern, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen ein. Für kleinere Einrichtungen kann ein beweglicher Wahlvorstand gebildet werden. Soweit dies möglich ist, wird mit der "fliegenden Wahlurne" sichergestellt, dass beispielsweise auch Wahlberechtigte in Klöstern und Justizvollzugsanstalten bei Bedarf ihre Stimme abgeben können.

Wahlteilnahme behinderter Menschen

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Sollte Ihr zugewiesener Wahlraum nicht barrierefrei sein, haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahlraum Ihres Wahlbezirkes / Wahlkreises oder durch Briefwahl zu wählen.

Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht allein abgeben oder sollten Sie nicht lesen können, darf Ihnen eine Person Ihres Vertrauens bei der Wahl helfen (im Wahlraum oder auch bei der Briefwahl). Der Helfer oder die Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein, da auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen ist.

Tipp: Die Mitglieder des Wahlvorstandes leisten Ihnen jederzeit gern Hilfe. Wenn Sie Unterstützung benötigen, sprechen Sie sie bitte an.

Stimmzettel

Stadt-/Gemeinde- und Ortschaftsratswahl, Kreistagswahl

Auf jedem Stimmzettel stehen die Wahlvorschläge, die für den Wahlkreis zugelassen sind. Jeder Bewerber erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

Die Einträge enthalten

  • die Bezeichnung der zugelassenen Wahlvorschläge und
  • die Bewerber in der zugelassenen Reihenfolge mit ihrem Familien- und Vornamen, ihrem Beruf oder Stand und ihrer im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge bekannt gemachten Anschrift.

Auf den Stimmzetteln für die Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl kann die Angabe der Anschrift unterbleiben.

Die Wahlvorschläge werden unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt, die im Wahlgebiet einheitlich gelten.

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, die die einreichende Partei oder Wählervereinigung bei der letzten regelmäßigen Wahl des jeweiligen Stadt- oder Gemeinderates beziehungsweise bei der Kreistagswahl erreichten; bei Stimmengleichheit lässt der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los entscheiden.

Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen und Vorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen, die sich seit der letzten maßgeblichen Wahl zusammengeschlossen haben, werden ihre Stimmen zusammengezählt.

Fand in der Stadt, der Gemeinde oder im Landkreis noch keine regelmäßige Wahl statt, gilt folgendes Vorgehen:

  • Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, werden in der Reihenfolge aufgeführt, die dem Ergebnis ihrer Listenstimmen der letzten Landtagswahl entspricht.
  • Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.

Ein oder kein Wahlvorschlag

Steht in einem Wahlkreis auf dem Stimmzettel nur ein zugelassener Wahlvorschlag, folgen unter diesem drei freie Zeilen; wurde gar kein Vorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel ausschließlich drei freie Zeilen.

Sind bei einer Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Ortschaftsrats umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzlich abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten.

Finden am gleichen Tag mehrere Wahlen statt (Beispiel: Gemeinderats- und Kreistagswahl), müssen sich die Farben der Stimmzettel deutlich voneinander unterscheiden.

Bürgermeister- und Landratswahl

Bei Bürgermeister- und Landratswahlen enthält jeder Stimmzettel Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge bekannt gemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge sowie deren Bezeichnung.

An erster Stelle steht auf dem Stimmzettel immer der Amtsinhaber, falls sich dieser um die Wiederwahl bewirbt. Die Reihenfolge der weiteren Bewerber richtet sich nach der Zahl der Stimmen, die die einreichenden Parteien oder Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Stadt- oder Gemeinderatswahl beziehungsweise der Kreistagswahl errangen.

Fand in der Stadt / Gemeinde noch keine regelmäßige Wahl statt, gilt folgendes Vorgehen:

  • Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, werden in der Reihenfolge aufgeführt, die dem Ergebnis ihrer Listenstimmen der letzten Landtagswahl entspricht.
  • Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihrer Bezeichnungen an.

Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.

Ein oder kein Wahlvorschlag

Steht auf dem Stimmzettel nur ein zugelassener Wahlvorschlag, folgt unter diesem eine freie Zeile; wurde gar kein Vorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel ausschließlich eine freie Zeile.

Stimmabgabe

Ablauf der Wahlhandlung:

  • Suchen Sie am Wahltag den zugewiesenen Wahlraum auf (Adresse und Öffnungszeit auf der Wahlbenachrichtigung). Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Ausweis oder Reisepass und die Wahlbenachrichtigung mitzunehmen.
  • Wenn Sie den Wahlraum betreten haben, erhalten Sie einen oder mehrere amtliche Stimmzettel. Um zu prüfen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, kann Sie der Wahlvorstand um Ihre Wahlbenachrichtigungskarte bitten. Auf Verlangen, insbesondere wenn Sie die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen, haben Sie sich über ihre Person auszuweisen.
  • Sie begeben sich in die Wahlzelle (Wahlkabine) und kennzeichnen den oder die Stimmzettel.
Achtung! Kreuzen Sie nicht mehr Wahlvorschläge an, als Sie Stimmen haben. Auch dürfen Sie auf dem Stimmzettel keine Personen streichen, Kommentare oder Vorbehalte hinzufügen, Ihre Stimme ist sonst ungültig!

Stadt-/Gemeinde- und Ortschaftsratswahl, Kreistagswahl:

Sie haben drei Stimmen, für die Sie je ein Kreuz (x) in die Kreise neben den Wahlvorschlägen einfügen – Sie können einen, zwei oder drei Kreise ankreuzen.

o d e r:

Falls nur ein oder kein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel steht, tragen Sie in die freien Zeilen je eine wählbare Person ein, der Sie Ihr Vertrauen aussprechen.

Bürgermeister- und Landratswahl:

Sie haben nur eine Stimme, für die Sie den Kreis neben einem Wahlvorschlag ankreuzen.

o d e r:

Falls nur ein oder kein Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel steht, tragen Sie in die freie Zeile eine wählbare Person ein, der Sie Ihr Vertrauen aussprechen.

  • Falten Sie den Stimmzettel nach dem Ankreuzen so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist – da es sich um eine Urnenwahl handelt, werden Stimmzettelumschläge nicht verwendet.
  • Anschließend treten Sie an den Tisch des Wahlvorstandes und geben Ihre Wahlbenachrichtigung ab.
  • Der Wahlvorstand vergleicht die auf der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Angaben zu Ihrer Person mit dem Wählerverzeichnis. Besteht kein Anlass zur Zurückweisung, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei und Sie können Ihren Stimmzettel in die Wahlurne einwerfen.

Bei Bürgermeister- und Landratswahlen erhalten Sie nach der abschließenden Kontrolle Ihre Wahlbenachrichtigung für einen etwaigen zweiten Wahlgang zurück.


Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015


 
Eine Seite zurück  Zur Startseite  
E-Mail  Zu den Favoriten hinzufügen Zur Anmeldung



Aktuelles


Ratsinformationssystem


Moritzburg Information


Amt24


Schloss Moritzburg


Ortsentwicklung

Beginn der Blöcke
Blöcke überspringen
Sprechzeiten des Rentenberaters Kostenlose Rentenberatung
und Hilfe bei der Antragstellung aller Rentenanträge

1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
05.07.2022
09.08.2022
06.09.2022
11.10.2022
08.11.2022
06.12.2022
jeweils 09.00 bis 12.00 Uhr
und

2) immer mittwochs zwischen 09.00 bis 18.00 Uhr im Sitzungsraum der Sportschänke Reichenberg, Dresdner Strasse 69 (über die Terrasse, durch den Gastraum gehen), mit der Versichertenältesten Frau Dr. Nüske aus Reichenberg nach telefonischer Anmeldung (Tel. 0351 - 8 38 38 46).

Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
Sprechzeiten des Friedensrichters Die Sprechzeiten des Friedensrichters sind jeden 2. Donnerstag im Monat in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr im Bürocontainer Zimmer C05. Kontakt über: friedensrichter.moritzburg@ mail.de
© Gemeinde Moritzburg
Impressum
Datenschutzerklärung
Zum Seitenanfang