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Wer ist wahlberechtigt?
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Wahlberechtigt im jeweiligen Wahlgebiet sind
- die Bürger der Stadt oder Gemeinde,
- die Bürger, die in der Ortschaft wohnen,
- die Bürger des Landkreises.
Bürger der Stadt/Gemeinde, der Ortschaft oder des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten dort wohnt.
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Artikel 116 Grundgesetz
juris Bundesrecht
Ausgeschlossen vom Wahl- und vom Stimmrecht ist,
- wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt oder
- wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag und unter rechtlicher Betreuung für alle Angelegenheiten steht (Vollbetreuung, nicht nur durch einstweilige Anordnung).
Wählerverzeichnis
Sie sind immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und jeder Wahlberechtigte nur ein Mal wählt. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen erstellen die Verzeichnisse auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters, Stichtag ist jeweils der 35. Tag vor einer Wahl.
Gemeinsame Wählerverzeichnisse bei weiteren Wahlen
Finden gleichzeitig mehrere Kommunalwahlen statt, wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen angelegt; auch bei gleichzeitiger Durchführung mit anderen Wahlen besteht diese Möglichkeit.
Wahlbenachrichtigung
Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigungskarte finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal beantragen.
Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Sind Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, solange dieses ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das gilt auch, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen.
Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal
Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie
- vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen oder
- am Wahltag in einem anderen Wahllokal wählen.
Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt.
Wahlteilnahme bei Umzug
Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag im Freistaat Sachsen um, verlieren Sie Ihr Wahlrecht in Ihrer früheren Stadt oder Gemeinde. An Ihrem neuen Wohnort haben Sie aber noch kein Wahlrecht. Wenn Sie lediglich innerhalb der Gemeinde umziehen, bleibt das Wahlrecht erhalten, gegebenenfalls verlieren Sie das Wahlrecht für die Ortschaftsratswahl.
Kreistagswahl / Landratswahl
Ziehen Sie innerhalb eines Landkreises um, nimmt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Zuzugsortes Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis auf, Sie können so am neuen Wohnort wählen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015