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Stadt- und Gemeinderat, Ortschaftsrat
Stadt- und Gemeinderat
Der Stadt- oder Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das Hauptorgan der Stadt oder Gemeinde. Er besteht aus den Stadt- oder Gemeinderäten und dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister als Vorsitzendem. Die Gemeinde- und Stadträte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus.
Die Anzahl der Gemeinde- oder Stadträte richtet sich nach der Einwohnerzahl.
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Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 29 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen)
REVOSax Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Aufgaben
Der Stadt- oder Gemeinderat
- legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt oder Gemeinde fest und
- entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt oder Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist,
- überwacht die Ausführung der Ratsbeschlüsse und sorgt dafür, dass der Bürgermeister etwaige Missstände in der Verwaltung beseitigt.
Fraktionen
Stadt- und Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Stadt- oder Gemeinderats. Näheres über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Rates regelt die Stadt oder Gemeinde durch ihre Geschäftsordnung.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
Ortschaftsrat
Die Mitglieder des Ortschaftsrates werden nach den Vorschriften gewählt, die für die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte gelten. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die dort wohnenden Bürgerinnen und Bürger der Stadt oder Gemeinde.
Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher.
Wie oft und wann wird gewählt?
Die Wahlperiode der Stadt- und Gemeinderäte beträgt fünf Jahre, sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
Die regelmäßigen Wahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen 1. April und 30. Juni statt. Den Wahltag, der ein Sonntag sein muss, legt das Sächsische Staatsministerium des Innern fest. Bei Neuwahlen, Wiederholungswahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen bestimmt der Stadt- oder Gemeinderat den Wahltag.
Die Gemeinde macht die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
Wahlen zum Ortschaftsrat
Die regelmäßigen Ortschaftsratswahlen finden immer zeitgleich mit den Wahlen zum Stadt- oder Gemeinderat statt.
Bürgermeisterin / Bürgermeister
Der Bürgermeister* ist Vorsitzender des Stadt- oder Gemeinderates und Leiter der Verwaltung. Er vertritt die Stadt oder Gemeinde. In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
Je nach Größe der Gemeinde, der Zugehörigkeit zu einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft und je nach Hauptsatzung der Gemeinde kann der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter oder Ehrenbeamter auf Zeit sein. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Aufgaben
Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass die Stadt- oder Gemeindeverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung.
Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.
Wie oft und wann wird gewählt?
Der Stadt- oder Gemeinderat bestimmt den Wahltag und gibt diesen bekannt. Frühestens drei Monate und spätestens einen Monat, bevor die Bürgermeisterstelle frei wird, muss neu gewählt werden, falls der Bürgermeister
- seine Amtszeit beendet,
- in den Ruhestand eintritt oder
- nach Erreichen der Altersgrenze verabschiedet wird.
In anderen Fällen (etwa wenn der Bürgermeister verstirbt oder vorzeitig durch Bürgerentscheid abgewählt wird) muss die Wahl spätestens vier Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen.
Steht die Auflösung einer Gemeinde bevor, kann die Wahl bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn dies die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt) genehmigt.
Zweiter Wahltag
Hat keiner der Bürgermeisterkandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erzielt, muss für den zweiten, dritten oder vierten darauffolgenden Sonntag ein zweiter Wahlgang angesetzt werden, bei dem die Bewerber der ersten Wahl erneut antreten. Im Unterschied zur Erstwahl entscheidet dann die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Allerdings haben die Bewerber aus der ersten Wahl die Möglichkeit ihre Wahlvorschläge bis zum fünften Tag nach der Wahl zurückzunehmen. Neue Bewerber sind für den zweiten Wahlgang – im Gegensatz zu früheren Wahlen – nicht mehr zugelassen.
Der Tag des zweiten Wahlgangs soll gleichzeitig mit dem ersten Wahltermin öffentlich bekannt gemacht werden, die Bekanntmachung des zweiten Wahlgangs kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.
Beigeordnete
In Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden.
Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Verwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt, sie hängt von der Einwohnerzahl ab. Großstädte mit mehr als 400.000 Einwohnern dürfen bis zu sieben Beigeordnete haben.
Der Stadt- oder Gemeinderat wählt die Beigeordneten jeweils in einem besonderen Wahlgang und bestellt sie als hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.
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Beigeordnete (§ 55 f. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen)
REVOSax Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Die Beigeordneten haben ihren Geschäftskreis, in dem sie den Bürgermeister neben dem Fall seiner Verhinderung ständig vertreten. Der Bürgermeister legt die Geschäftskreise im Einvernehmen mit dem Gemeinderat fest.
In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten kann der Stadtrat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.
Kreistag
Der Kreistag als Hauptorgan des Landkreises ist die Vertretung der Bürger des Landkreises.
Der Kreistag legt die Grundsätze für die Landkreisverwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Kreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt.
Der Kreistag besteht aus den Kreisräten und dem Landrat als Vorsitzendem. Die Anzahl der Kreisräte hängt von der Einwohnerzahl des Landkreises ab.
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Zusammensetzung des Kreistages (§ 25 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen)
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Wie oft und wann wird gewählt?
Die Kreistagswahlen sollen alle fünf Jahre gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen stattfinden. Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.
Zur Wahl wird der Landkreis in mehrere Wahlkreise unterteilt.
Landrätin / Landrat
Der Landrat* ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages, bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
Der Landrat ist verantwortlich dafür, dass die Kreisverwaltung ordnungsgemäß funktioniert und ihre Aufgaben sachgerecht erfüllt. Außerdem regelt er die innere Organisation der Verwaltung.
Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.
Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Wie oft und wann wird gewählt?
Für die Wahl von Landräten gelten entsprechend die Bestimmungen über Bürgermeisterwahlen.
Wahlgebiet ist der jeweilige Landkreis. Für die Landratswahl bildet der Landkreis einen Wahlkreis.
Beigeordnete
In jedem Landkreis werden zwei hauptamtliche Beigeordnete als Stellvertreter des Landrats bestellt. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.
Die Beigeordneten vertreten den Landrat ständig in ihrem Geschäftskreis, den der Landrat im Einvernehmen mit dem Kreistag festlegt.
Die Beigeordneten sind hauptamtliche Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 13.01.2015