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Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und weitere finanzielle Hilfen 

Die bekannteste Form der finanziellen Unterstützung bei Verlust des Arbeitsplatzes ist das Arbeitslosengeld. Je nach den gegebenen Umständen können aber auch andere Hilfen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen in Frage kommen. Informieren Sie sich im Einzelnen auch in den jeweiligen Kapiteln.

Arbeitslosengeld

Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (Anwartschaftszeit).

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.

Hinweis: Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken.

Wie lange kann ich Arbeitslosengeld beziehen?

Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist (also fünf Jahre) und dem Lebensalter, das Sie bei der Entstehung des Anspruchs vollendet haben. Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen:

Die Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Höhe der Leistungen orientiert sich in der Regel an dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt wird um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) vermindert. Von diesem pauschalierten Nettoentgelt erhalten Sie entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz).

Mit der "Selbstberechnung Arbeitslosengeld" können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.

Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.

Erhöhter Leistungssatz

Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich

  • leibliche Kinder,
  • angenommene Kinder und
  • Pflegekinder.

Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/ohr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.

Tipp: Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (zum Beispiel Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (zum Beispiel Ausdruck/Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen). Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden.

Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld zu beantragen, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Oftmals kann diese bereits mit der Arbeitsuchendmeldung vorgenommen werden.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der jeweils zuständigen Stelle alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern – können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen.

Ihre Pflichten – Ihre Rechte

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter (an vielen Orten zuständig für Empfänger von Arbeitslosengeld II) bestimmte Veränderungen (etwa Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen.

Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass eine Sperrzeit eintritt. Für die Dauer der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Die Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld, wird Ihnen für die gesetzliche Rentenversicherung als Beitragszeit angerechnet. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 1. Januar 2011 kann als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden.

Abfindungen oder ähnliche Geldleistungen, die Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können sich auf die Zahlung von Arbeitslosengeld auswirken.

Arbeitslosengeld II

Sollten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – oder ist dieses voraussichtlich nicht ausreichend, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern – können Sie Arbeitslosengeld II bei der zuständigen Stelle beantragen. Das ist in der Regel das örtliche Jobcenter (gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger). Das Arbeitslosengeld II fasst die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammen.

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch

  • Eine pauschalierter Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel für Ernährung, Kleidung, Körperpflege) für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Die Höhe ist unter anderem vom Lebensalter abhängig.
  • Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten leben, kann Sozialgeld beantragt werden, soweit kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, allein Erziehende, behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung, Sonderbedarfe, dezentrale Warmwasserversorgung
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind). Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist oder Sie in eine günstigere Wohnung umziehen, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernommen werden.
Hinweis: Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Bedarfen für die Unterkunft die damit verbundenen Belastungen in angemessenem Umfang (Maßstab sind dabei grundsätzlich die Kosten für eine vergleichbare Miete), aber nicht die Tilgungsraten für Kredite.
  • weitere Geld- oder Sachleistungen (zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte)
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (zum Beispiel Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung,  Mittagsverpflegung, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf)
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigt. Der Regelbedarf beträgt ab 1. Januar 2013 für Alleinstehende bundeseinheitlich EUR 382 im Monat.

Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die allein aus Steuermitteln finanziert wird. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.

Hinweis: Zu Jahresbeginn 2014 soll der Hartz-IV-Regelsatz um rund 2,3% angehoben werden.

Bedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II sind Sie verpflichtet, der jeweils zuständigen Stelle alle Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Nebenverdienst) mitzuteilen.

Wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und die maßgebliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahrgang, derzeit 65 Jahre und 2 Monate) noch nicht erreicht haben sowie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.

Weitere Informationen:

Weitere Ersatzleistungen und Hilfen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Neben Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II gibt es verschiedene Lohnersatzleistungen, die Sie bei drohender Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen können.

  • Teilarbeitslosengeld erhält, wer mehreren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeiten nachgeht und eine davon verliert. Die Voraussetzungen und die Berechnung der Höhe des Teilarbeitslosengeldes folgt der des Arbeitslosengeldes, wobei jedoch für die Berechnung lediglich die verlorene versicherungspflichtige Beschäftigung zugrunde zu legen ist.
  • Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitsplatz dadurch erhalten wird.
Achtung! Für Arbeitnehmer des Baugewerbes gilt in der Schlechtwetterzeit die Regelung des Saisonkurzarbeitergelds.
  • Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers können Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Es wird maximal drei Monate lang gezahlt.
  • Verletztengeld können Sie erhalten, wenn Sie durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befinden. Es beträgt 80 Prozent des Regelentgelts und wird, mit Ausnahmen, bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Bei Arbeitslosen entspricht die Höhe des Verletztengelds der des Arbeitslosengelds.
  • Behinderte Menschen erhalten bei Teilnahme an der sogenannten "Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben" Übergangsgeld.

Weitere Informationen:

Steuerklasse wechseln?

Wenn Sie verheiratet sind, kann für die Dauer der Arbeitslosigkeit auch ein Wechsel der Steuerklasse in Frage kommen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist unter anderem von Ihrer eingetragenen Steuerklasse abhängig. Bitte informieren Sie sich vor einem Wechsel der Steuerklasse bei Ihrer Agentur für Arbeit über die möglichen Auswirkungen.


Freigabevermerk
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit. Stand: 24.01.2014

 
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