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Wer darf wählen? (Landtagswahl) 

Wer ist wahlberechtigt?

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich durch Stimmabgabe an der Wahl zu beteiligen. Bei der Wahl zum Sächsischen Landtag sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie

  • Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • am Wahltag seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben oder sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten und keine Wohnung in einem anderen Bundesland haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  • wer das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren hat,
  • wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag und unter für alle Angelegenheiten steht (Vollbetreuung, nicht nur durch einstweilige Anordnung) oder
  • wer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung wegen einer Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Ausländische Staatsangehörige

Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht wahlberechtigt. Das betrifft auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben. Anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen dürfen diese EU-Bürger nicht an der Landtagswahl teilnehmen.

Wählerverzeichnis

Im Allgemeinen sind Sie immer in der Stadt oder Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben und jeder nur ein Mal wählt. Die Stadt- und Gemeindeverwaltungen erstellen die Verzeichnisse auf der Grundlage des Einwohnermelderegisters, Stichtag ist jeweils der 35. Tag vor einer Wahl.

Leben Sie als Wahlberechtige(r) seit mindestens drei Monaten gewöhnlich in Sachsen, ohne einen Wohnsitz in Sachsen oder einem anderen Bundesland zu haben, müssen Sie sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, um den Landtag wählen zu können.

Wahlbenachrichtigung

Spätestens am Tag, bevor das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme ausliegt (21. Tag vor der Wahl) benachrichtigt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Auf der Rückseite der Benachrichtigungskarte finden Sie einen Vordruck, mit dem Sie bei Bedarf einen Wahlschein zur Briefwahl oder Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises beantragen.

Achtung! Sind Sie wahlberechtigt und erhielten dennoch bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung. Möglicherweise müssen Sie Einspruch gegen das das Wählerverzeichnis erheben.

Wählerverzeichnis liegt zur Einsichtnahme aus

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, wo und wann das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann. Stehen Sie nicht auf der Liste, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, können Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Berichtigung stellen, solange das Verzeichnis ausliegt (20. bis 16. Tag vor der Wahl). Das gilt auch, wenn Sie feststellen, dass Angaben falsch sind oder fehlen.

Briefwahl / Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal

Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, Ihr Wahllokal aufzusuchen, sollten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie

  • vorab per Briefwahl auf dem Postweg oder persönlich im Briefwahlbüro wählen oder
  • am Wahltag in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen.

Um den Wahlschein zu erhalten, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Unter besonderen Umständen kann Ihnen ein Wahlschein aber auch ohne diese Eintragung erteilt werden – Beispiel: Sie haben unverschuldet die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder für den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis versäumt.

Wahlteilnahme bei Umzug

Ziehen Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb des Freistaats Sachsen um, dann ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) gemeldet waren.

Findet Ihr Umzug nach dem Stichtag statt, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihres vormaligen Wahlbezirks eingetragen. Um am neuen Wohnort zu wählen, haben Sie dann folgende Möglichkeiten:

  • gleiche Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis:
    Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung einen Wahlschein; Sie können damit in einem beliebigen Wahllokal des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises wählen.
  • andere Stadt oder Gemeinde, gleicher Wahlkreis:
    Beantragen Sie den Wahlschein bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres vormaligen Wohnortes; Sie können damit in einem Wahllokal an Ihrem neuen Wohnort wählen.
  • Briefwahl:
    Beantragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihres vormaligen Wohnortes einen Wahlschein; Sie können damit per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleiterin.

 
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1) findet statt mit der Versichertenberaterin Frau Hunold aus Radebeul im Gemeindeamt Moritzburg (Zimmer C05) nach telefonischer Vereinbarung,
Tel. 0151-11 64 63 40, am
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Dr. Gerda Nüske, DRV Versichertenälteste Dresden und Kreis Meißen
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