Lebenslagen-> Gewerbe und Wirtschaft-> Unternehmensnachfolge-> An- und Abmeldungen-> Änderung des Grundbuchs
Abhängig davon, wie die Übertragung des Unternehmens hinsichtlich des Betriebsgrundstücks organisiert wurde, besteht möglicherweise auch eine Pflicht zur Änderung von Grundbucheinträgen. Neben der Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück enthält das Grundbuch auch Angaben zu Belastungen wie Grundschulden und Hypotheken. Daher müssen in das Grundbuch folgende Vorgänge eingetragen werden:
- Änderung des Eigentümers
- Vormerkungen
- Bestellung und Löschung einer Hypothek
- Bestellung und Löschung von Grundschulden
Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt des Weiteren zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Eigentum am Grundstück über.
Für die Grundbucheintragung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts benötigt. Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhält der neue Grundstücksbesitzer einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer wird dann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Am Ende der Kaufabwicklung steht schließlich die Eintragung ins Grundbuch.
DETAILS:
- Beurkundung durch eine Notarin / einen Notar
- Grunderwerbsteuer bezahlen
- Änderung von Grundbucheinträgen
Amt24-Verfahrensbeschreibungen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei. 20.01.2014