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Steuerliche Fragen sind für viele Unternehmensgründer eine Hürde. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Steuern geben.
Unternehmensgründung
Wenn Sie ein Unternehmen gründen, empfehlen wir Ihnen, möglichst bald den Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt zu suchen. In jedem Fall ist bei einer Existenzgründung eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll. So können Sie Steuern und Abgaben beim Erstellen Ihres Businessplans realistisch kalkulieren.
Mit einem sogenannten Coaching sind Sie bei betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten auf der sicheren Seite. Erkundigen Sie sich dazu bei den Arbeitsagenturen.
Weitere, teils kostenlose Beratungsmöglichkeiten bieten neben der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) und der KfW Bankengruppe auch die Industrie- und Handelskammern (IHK) die Handwerkskammern (HWK) und die kommunale Wirtschaftsförderung.
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Zuschüsse
Amt24-Informationen
Weiterführende Informationen
Wenn Sie Näheres zur Umsatzsteuer wissen wollen – so über die Bemessungsgrundlage, Steuersätze und die Entstehung der Steuer – sollten Sie sich die Broschüre "Steuerlicher Wegweiser für Existenzgründer" aus dem Internet herunterladen. Dort erfahren Sie auch Wissenswertes über andere Steuerarten.
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Steuerlicher Wegweiser für Existenzgründer
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Für spezielle Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter Ihres zuständigen Finanzamtes oder Sie holen sich Rat bei einem Vertreter der steuerberatenden Berufe.
Im Internet-Portal existenzgruender.de finden Sie neben Wissenswertem zum Thema Steuern auch die beiden Merkblätter
- Steuern: Wer zahlt wann?
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Die 6 häufigsten Steuer-Fehler von Existenzgründern
Existenzgründungsportal (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)
Gewinnermittlung
Maßgeblich für die Bemessung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die korrekte Gewinnermittlung im Unternehmen. Diese setzt wiederum vor allem eine einwandfreie Buchführung beziehungsweise Aufzeichnungen voraus. Dabei sollte sich der in diesen Bereichen unerfahrene Existenzgründer fachlicher Hilfe bedienen.
Eine Übersicht der wichtigsten gesetzlich verankerten Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten finden Sie im Anhang der Broschüre "Steuerlicher Wegweiser für Existenzgründer":
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Steuerlicher Wegweiser für Existenzgründer
Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnermittlung:
Betriebsvermögensvergleich ("Bilanzierung")
Wenn Sie zur Buchführung verpflichtet sind, müssen Sie den steuerlichen Gewinn durch einen so genannten Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Alle Buchungen werden dabei einem Wirtschaftsjahr zugeordnet, um jeweils am Ende dieses Zeitraumes das Betriebsvermögen zu vergleichen.
Dieses Verfahren ist aufwändiger als die Einnahmenüberschussrechnung, verschafft Ihnen aber einen erheblich besseren Überblick über die wirkliche wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens.
Kaufleute und Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH) sind bereits nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Steuerrechtlich besteht eine Buchführungspflicht, wenn Sie entweder bereits nach dem Handelsrecht dazu verpflichtet sind oder Ihr Gewerbebetrieb eine der nachfolgenden Grenzen überschreitet:
- Umsätze von mehr als EUR 500.000 im Kalenderjahr oder
- Gewinn von mehr als EUR 50.000 im Wirtschaftsjahr
Die Buchführungspflicht, die sich allein wegen Überschreitens einer dieser Grenzen ergibt, müssen Sie erst nach einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamtes mit Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres erfüllen.
Wenn Ihr Unternehmen diese Grenzen nicht erreicht, können Sie den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Einnahmenüberschussrechnung
Sie können den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn Sie
- freiberuflich tätig sind und nicht freiwillig Bücher führen oder
- als Gewerbetreibender nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen.
Grundlage für diese Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der im Laufe des Jahres betrieblich veranlassten Einnahmen und Ausgaben. Maßgebend für die Erfassung von Betriebseinnahmen beziehungsweise -ausgaben ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses.
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizulegen. Die dafür erforderlichen Formulare ("Anlage EÜR") erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und in elektronischer Form im Downloadcenter der Bundesfinanzverwaltung:
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Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von EUR 17.500, genügt eine formlose Gewinnermittlung. Beachten Sie jedoch, dass diese gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss.
Gewerbesteuer
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Inhabers sind.
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Gewerbesteuer (Begriff)
Existenzgründungsportal
Der Unterschied zu den Personensteuern (zum Beispiel Einkommensteuer und Körperschaftsteuer): Mit der Gewerbesteuer wird nicht die Leistungsfähigkeit einer Person bewertet, sondern eine Sache – der Gewerbebetrieb.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Nicht darunter fallen Tätigkeiten in folgenden Bereichen:
- Land- und Forstwirtschaft
- freie Berufe
- andere selbstständige Tätigkeit
Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als gewerblich tätig.
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Stehendes Gewerbe
Amt24-Begriffserklärung
Bemessung nach dem Gewerbeertrag
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird – vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge. Damit sollen beispielsweise Doppelbelastungen mit Gewerbe- und Grundsteuer vermieden werden.
Freibetrag
Natürlichen Personen und Personengesellschaften wird ein Freibetrag (EUR 24.500) bei der Berechnung des Gewerbeertrags gewährt.
Höhe hängt vom Standort ab
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Bei der Steuerberechnung wird der Gewerbeertrag mit der bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Zum so ermittelten Steuermessbetrag erheben die Gemeinden individuelle Aufschläge (zum Beispiel 400 Prozent).
Mit diesen "Hebesätzen" können die Gemeinden einerseits ihre Einnahmen steuern und andererseits – durch niedrige Aufschläge – auch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben gezielt fördern.
Die Gewerbesteuer kann also sowohl Auswirkungen auf die Wahl der Rechtsform als auch auf die des Standortes haben.
Gewerbesteuererklärung – Formulare
Die Formulare für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt und in elektronischer Form im Downloadcenter der Bundesfinanzverwaltung:
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Gewerbesteuer – Formulare
Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer.
Mit dieser Steuer wird grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet (Güter und Dienstleistungen, die der Endverbraucher erwirbt oder in Anspruch nimmt). Abgesehen von den unterschiedlichen Steuersätzen sind die grundlegenden Vorschriften zur Mehrwertsteuer in der Europäischen Union einheitlich geregelt.
Steuerschuldner sind grundsätzlich die Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt.
Der Umsatzsteuer unterliegen:
- Lieferungen und sonstige Leistungen
- die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer)
- der Erwerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
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Umsatzsteuer (Begriff)
Existenzgründungsportal -
Umsatzsteuer: Zusammenstellung häufiger Fragen
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Ausstellen von Rechnungen
Eine Rechnung an einen Unternehmer oder eine juristische Person (zum Beispiel eine GmbH, Stiftung oder Körperschaft) müssen Sie grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der jeweiligen Leistung ausstellen. Keine steuerliche Pflicht zum Ausstellen einer Rechnung besteht für Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 28 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei sind.
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Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 4 Umsatzsteuergesetz – UStG)
www.Gesetze-im-Internet.de
Für Privatpersonen müssen Sie eine Rechnung nur dann ausfertigen, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.
Umsatzsteuer-Abzug aus Eingangsrechnungen (Vorsteuerabzug)
Umsatzsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmer über bezogene Leistungen können Sie als so genannte Vorsteuern von der Umsatzsteuer abziehen, die Sie zu entrichten haben. Das gilt nicht für Unternehmer, die selbst nur steuerfreie Umsätze ausführen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Regelung für Kleinunternehmer
So genannte Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Ob Sie die Kriterien dafür erfüllen, ermitteln Sie zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, indem Sie den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnen. Dieser darf EUR 17.500 nicht übersteigen. Für die folgenden Jahre greift die Kleinunternehmerregelung, wenn der Umsatz im Vorjahr EUR 17.500 nicht überschritten hat und der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als EUR 50.000 sein wird.
Dem Vorteil des geringeren Aufwands steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass Sie als Kleinunternehmer die in Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können. Zudem dürfen Ihre Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Als Kleinunternehmer können Sie sich natürlich auch für eine Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen entscheiden. Dies kann gerade in der Gründungsphase Ihres Unternehmens sinnvoll sein, wenn Sie viele Investitionen vornehmen wollen.
Beachten Sie, dass Sie an den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung mindestens fünf Jahre gebunden sind.
Welche Angaben gehören auf die Rechnung?
Welche Angaben auf Ihren Rechnungen stehen müssen, ist im Umsatzsteuergesetz festgelegt (§§ 14, 14a UStG). Diese sind unter anderem:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers und des Empfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Datum und fortlaufende Rechnungsnummer
- Umfang und Bezeichnung der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag (nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt)
Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen, vermerken Sie auf der Rechnung "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG."
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung
Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie in dem aktuellen und folgenden Kalenderjahr monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. In den Folgejahren richtet sich das Intervall für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. Betrug diese nicht mehr als EUR 7.500, sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Überstieg diese den Betrag von EUR 7.500 sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Darüber hinaus müssen Sie für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung jeweils bis 31.05. des Folgejahres abgeben und die darin enthaltene Abschluss-Zahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung unaufgefordert an das Finanzamt leisten.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen müssen Sie der Finanzverwaltung grundsätzlich elektronisch übermitteln (gemäß Steuerdaten-Übermittlungsverordnung StDÜV). Die Finanzverwaltung stellt hierfür das kostenlose Programm "ElsterFormular" zur Verfügung. In begründeten Ausnahmefällen kann Ihnen das Finanzamt auf Antrag auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung / Umsatzsteuererklärung in Papierform gestatten.
Umsatzsteuerbescheinigung
Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kulturelle Zwecke (§ 4 Nr. 20 UStG) beziehungsweise für allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG) sind Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörden. Welche Landesbehörden in Sachsen hierfür zuständig sind, können Sie der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung (SächsUStZuVO) entnehmen.
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Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung
Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen