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Gründe für die Insolvenz 

Mangelndes Controlling, unkorrekte Kostenrechnungen oder fehlende Unternehmensplanung sind äußerst riskant für ein Unternehmen.

Doch nicht in jedem Fall ist Insolvenz eine Folge verfehlten Managements. Offene Außenstände etwa gleicht ein kleineres Unternehmen auf Dauer oft nicht aus. Und wie die Ereignisse am internationalen Finanzmarkt zeigen, können selbst erfolgreiche Unternehmen durch äußere Umstände unerwartet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Um einen Antrag auf Insolvenz stellen zu können, muss im Unternehmen eine der folgenden Situationen eingetreten sein:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsfähigkeit
  • Überschuldung
    bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG oder diesen nach § 19 Abs. 3 InsO gleichgestellten Gesellschaften z. B. GmbH & Co. KG), also   o h n e   natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter

Ob bloß die Möglichkeit oder sogar die Pflicht besteht, Insolvenz zu beantragen, hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Bei juristischen Personen besteht strafbewährte Antragspflicht!

Weitere Informationen:

Zahlungsunfähigkeit

Der häufigste Eröffnungsgrund für eine Insolvenz ist Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner* ist in diesem Fall nicht mehr in der Lage, den fälligen Zahlungsforderungen nachzukommen. Offene Rechnungen kann er nicht mehr begleichen, und es besteht auch keine Aussicht darauf, dass sich dies in Zukunft ändert.

Der Bundesgerichtshof definiert Zahlungsunfähigkeit wie folgt:

  1. Eine bloße (zur Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichende) Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
  2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig nicht von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als zehn Prozent erreichen wird.
  3. Beträgt die Liquiditätslücke zehn Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Sowohl Schuldner als auch Gläubiger können bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag stellen.

 

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer  u n d  Frauen gemeint. – d. Red.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit droht, wenn das Unternehmen innerhalb der nächsten zwölf Monate seine fällig werdenden Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann.

Den Antrag auf Insolvenz kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit ausschließlich der Schuldner stellen.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn die Vermögenswerte einer Gesellschaft (einschließlich stiller Reserven) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdecken (rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose).

Eine negative Jahresbilanz allein ist kein Insolvenzgrund. Ob rechnerisch eine Überschuldung vorliegt, lässt sich nur anhand des so genannten Überschuldungsstatus ermitteln. Dazu werden in einem aufwändigen Verfahren die Vermögenswerte (Aktiva) der Gesellschaft mit ihrem aktuellen Verkehrswert den Verbindlichkeiten (Passiva) gegenübergestellt.

In Krisenzeiten stehen die Geschäftsführer in der Pflicht, ihr Unternehmen regelmäßig auf eine mögliche Überschuldung zu prüfen.


Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Europa. 01.07.2014

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